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jener Rechte erst abzuwarten hätten, für sich und ihre Nachkommen in Anspruch neh-
men. Sie haben zu diesem Zweck die Beweis-Mittel für ihre Behauptung dem Ge-
meinderath ihres Heimathorts vorzulegen und dieser hat, wenn er den Beweis für
richtig erkennt, ihrem Anspruch Statt zu geben, im entgegengesehten Falle aber den-
lelben als unbegründet zurückzuweisen. «
. 23.
Zum Art. 31 des Gesetzes.
Ueber die in dem Alter vom zurückgelegten vierzehnren bis zum zurückgelegten
achtzehnten Jahr stehenden israelitischen Söhne ist sowohl bei dem Gemeinderath, dessen
Gemeinde-Bezirk sie angehbdren, als bei dem Bezirks-Polizei-Amt, zu welchem die Ge-
meinde gehört, eine fortlaufende Listc nach dem beiliegenden Formular zu führen.
g. 24.
In diese Liste werden auf den 31. December jeden Jahrs von dem Orts-Vorsteher,
unter Rücksprache mit dem mit Führung des Familien-Registers beauftragten Ortsgeist-
lichen, diejenigen israelitischen Söhne aufgenommen, wolche im Laufe des zu Ende gehen-
den Jahrs das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben.
Die erste Aufnahme geschieht auf den 37. Decemmber 1323, auf welchen Tag alle im Jahr
1314 gebornen und noch am Leben besindlichen Juden-Söhne in die Liste einzutragen
sind.
K. 25.
Nach geschehenem Eintrag der betreffenden Isracliten hat der Orts-Vorsteher die
Väter und Pfleger derselben vorzufordern, und sie zu befragen: ob und welchem ordent-
lichen Gewerbe (Landwirthschaft, Handwerk, Handlung, wissenschaftlicher Erwerb 2c.)
sie ihre Söhne und Pflegsöhne bestimmt hätten?
Hierauf wird bei denjenigen, welche bereits einem ordentlichen Gewerbe bestimmt
sind, der Rame des gewählten Gewerbs, die zu Erlernung desselben getroffene Vorkeh-
rung, beziehungsweise der Name des Lehrmeisters und die Dauer der Lehrzeit, einge-
tragen.
Im zweiten, dritten und vierten nächstfolgenden Jahr ist jedesmal unter der betres-
senden Rubrik in der Liste anzugeben, ob der junge Jsraelite dem gewählten Beruse