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derjaͤhrige Soͤhne hinterlassen hat, zunaͤchst die Nutznießung der diesen Soͤhnen erb-
lich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese Soͤhne mit der erreichten
Volljährigkeit in den selbstständigen Genuß ihrer Apanage eintreten, oder, wenn sie
vor erreichter Volljährigkeit mit Tod abgehen, bis zum Todestage derselben.
Erstreckt sich diese Nuhnießung nicht auf den vollen, von ihrem verstorbenen Ge-
mahl genossenen, Apanage-Betrag; so erhält die Wittwe neben dieser theilweisen
Nuhnießung noch als Wittum aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an die
volljährigen Sdhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nußbnießung
der Wittwe mit der erreichten Volljährigbeit eines Prinzen oder mit dem vor diesem
Termine eingetretenen Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die
Nubnießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres verstorbenen Gemahle
als Wittum verbleibt.
Dieselben Grundsäße über Ergänzung des Wittums finden auch in dem, Art. 34
vorgesehenen Fall einer Vererbung der väterlichen Apanage auf allein hinterlassene un-
vermählte Tochter eines Prinzen Anwendung, in soweit durch Volljährigkeit, Vermäh-
lung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe vererbte Theil der väterli-
chen Apanage der Nubnießung der Wittwe entgeht.
Art. 5).
In den Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen, wo der einzige Sohn eines zu apa-
nagirenden oder bereits apanagirten Prinzen, oder in Ermanglung von Söhnen die
Töchter, nur die Hälfte der ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage erhalten,
bildet gleichwohl die ursprünglich dem verstorbenen Gemahle gebührende Summe den
Maaßstab zu derjenigen Hälfte, welche der Wittwe als Wittum aus der Staats-Casse
zu bezahlen ist.
So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie die ganze Apanage
ihres verstorbenen Gemahls, hälftig alo Rußniefung, hälstig als Wittum, fortzube-
ziehen.
Sind nur Töchter zu dem ebenerwähnten hälftigen Apanage-Genusse berufen, s0
weten die im lehzten Absatze des vorhergehenden Artikels gegebenen Bestimmungen ein.