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neue Pfand= und Prioritäts-Geset, nach höchster Entschließung vom 23. Juni E. J.
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ZurEinlcgunngoannstWoueusindunterdennachfolgenden-Bestimmung-w
verband-Hm
1) die Oberamtspfleger;
2) die Gemeindepfleger, Steuer-Einbringer, Ausstands-Cassiere und andere Theil-
rechner von Gemeinde-Cassen;
3) die Spital-Verwalter, Armen-Berwalter, Stiftungspfleger, Kastenknechte,
Köfer und andere Theilrechner von Stiftungs-Cassen.
.2.
Die Größe der Dienst-Cautionen wird bei den Oberamts-Pflegern von der betref
fenden Amts-Versammlung und bei den im F.# unter den Rummern: und 3 genann-
ten Rechnern von dem betreffenden Gemeinde= oder Stistungorath sestgesett.
Die dießfälligen Beschlüsse der genanmen Behörden unterliegen jedoch bei den
Cautionen der Amtopfleger der Genehmigung der Kreis-Regierung, bei den Cautionen
der Gemeinde= und Seifrungs-Rechner aber der Genehmigung des Bezirksamtes.
K. 3.
Für die Bemessung der Cautions-Größe giebt der jährliche Betrag der ordent-
lichen etatsmäßigen Einnahmen eines Rechners, mit Ausschluß der Reste, Aus-
stände, Grundstocksgelder und der sogenannten durchlaufenden Posten (Rechnungs-Ein-
nahmen im Gegensaß von Etats-Einnahmen), den Maaßstab.
Bei den Gemeindepflegern und den Gemeinde-Steuer-Einbringern wird jedoch nur
der vierte Theil der von ihnen einzuziehenden jährlichen Staats-Steuern und Obcramts-
Anlagen in den Jahres-Betrag ihrer etatsmäßigen Einnahmen eingerechnet. Dagegenm
kommen die Umlagen an Gemeindeschaden nach ihrem vollen Jahres-Betrag in Be-
rechnung.
Die Einnahmen eines Theil-Rechners kommen für die Caution des Haupt-Rech-
mr#s nur so weit in Berücksichtigung, als sie in die Casse des leßteren etatsmäßig ab-
zuliefern sind.