Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

605. 
neue Pfand= und Prioritäts-Geset, nach höchster Entschließung vom 23. Juni E. J. 
verordnet: "] 
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ZurEinlcgunngoannstWoueusindunterdennachfolgenden-Bestimmung-w 
verband-Hm 
1) die Oberamtspfleger; 
2) die Gemeindepfleger, Steuer-Einbringer, Ausstands-Cassiere und andere Theil- 
rechner von Gemeinde-Cassen; 
3) die Spital-Verwalter, Armen-Berwalter, Stiftungspfleger, Kastenknechte, 
Köfer und andere Theilrechner von Stiftungs-Cassen. 
.2. 
Die Größe der Dienst-Cautionen wird bei den Oberamts-Pflegern von der betref 
fenden Amts-Versammlung und bei den im F.# unter den Rummern: und 3 genann- 
ten Rechnern von dem betreffenden Gemeinde= oder Stistungorath sestgesett. 
Die dießfälligen Beschlüsse der genanmen Behörden unterliegen jedoch bei den 
Cautionen der Amtopfleger der Genehmigung der Kreis-Regierung, bei den Cautionen 
der Gemeinde= und Seifrungs-Rechner aber der Genehmigung des Bezirksamtes. 
K. 3. 
Für die Bemessung der Cautions-Größe giebt der jährliche Betrag der ordent- 
lichen etatsmäßigen Einnahmen eines Rechners, mit Ausschluß der Reste, Aus- 
stände, Grundstocksgelder und der sogenannten durchlaufenden Posten (Rechnungs-Ein- 
nahmen im Gegensaß von Etats-Einnahmen), den Maaßstab. 
Bei den Gemeindepflegern und den Gemeinde-Steuer-Einbringern wird jedoch nur 
der vierte Theil der von ihnen einzuziehenden jährlichen Staats-Steuern und Obcramts- 
Anlagen in den Jahres-Betrag ihrer etatsmäßigen Einnahmen eingerechnet. Dagegenm 
kommen die Umlagen an Gemeindeschaden nach ihrem vollen Jahres-Betrag in Be- 
rechnung. 
Die Einnahmen eines Theil-Rechners kommen für die Caution des Haupt-Rech- 
mr#s nur so weit in Berücksichtigung, als sie in die Casse des leßteren etatsmäßig ab- 
zuliefern sind.
	        
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