Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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F. 10. 
Die Cautious= urkunden sind in der Form, welche die in bem NRegierungs- Blatt 
v. J. 1825, S. 433 u. ff. bekannt gemachten Formulare an die Hand geben, mit 
Ruͤcksicht auf die durch das Pfand-Zusatz-Gesetz vom 21. Mai d. J. herbeigeführten 
Abänderungen auszufertigen, und vor der Vollzichung dem vorgesetzten Bezirbsamte 
zur Einsicht vorzulegen. 
Insbesondere haben dabei die Ehefrau und die etwa eintretenden Bürgen des 
Cautionspflichtigen ihre Bürgschafts-Verschreibungen nach Maßgabe des Drioriläts= 
Gesetes, Art. 15, auf die in jenen Formularen augezeigte Weise durch den Orts- 
Vorsteher beurbunden zu lassen. 
Wenn ein Cautions-Pflichtiger sich erst nach Einlegung seiner Dienst-Caution ver- 
ehelicht oder während seiner Amtsführong in eine folgende Ehe tritt, so ist über die 
nun eintretende Intercession der Chefrau einc besondere Urkunde einzulegen. 
S. J1. 
Die Dienst-Cautionen der Amtepfleger sind bei den Kreis-Regierungen und die- 
fenigen der Gemeinde= und Stiftungs-Rechner bei den vorgesetzten Bezirks-Aemtern 
zu verwahren und daher bei diesen Behèrden in Beziehung auf die derzeit angestell- 
ten Rechner längstens drei Monate nach definitiver Festsesung der Cautions-Summe, 
künftig aber binnen der ersien drei Monate nach erfolgter Bestätigung der Wahl des 
Rechners durch die Amts-Versammlungen und beziehungsweise durch die Gemeinde- 
und Stiftungs-Räthe einzureichen. 
Die verwahrenden Behbrden sind nicht blos für zeitige Einlegung und sichere 
Verwahrung, sonderu insbesondere auch dafür, daß die Cautionen den vorschriftmäßi- 
gen Erfordernissen entsprechen, verantwortlich. 
Sie haben für jede eingelegte und richtig gefundene Caution eine Bescheinigung 
auszustellen. 
12. 
In jeder Jahres-Rechnung der in dem §. 1 genannten Rechner ist auf dem er- 
sten Blatte zu bemerken, ob und welche Dienst-Caution derselbe eingelegt habe; oder 
von wem und wann ihm die Einlegung einer solchen erlassen worden sey?
	        
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