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Forst-Behörden nach den besiehenden oder künftig zu ertheilenden Geseten und Verord-
nungen genau zu achten.
Die Verpflichtung des gräflichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan-
des= Gesetze auszudehnen ist, wird dem gräflichen Amtmann überlassen. Dieser ist
aber gehalten, das Prorokoll über die Verpflichtung des Forst-Verwalters an Unsere
höhere Forst-Behdrde einzusenden; welches jedoch in Ansehung des niederen Schut-
und Jagd-Personals nicht erforderlich ist.
SK. 48.
Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behbrden, bezlehungsweise des Forst-
amts, erstrecht sich auch auf die gräflichen Forst-Behdrden, welche die Verbindlichkeit
haben, alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die Ju-
kunft unterbleiben.
Insofern die Un seren höheren Forst-Behörden zustehende Oberaussicht eine Local-
Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe in
deren Auftrag nur durch cinen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesenlichen
Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall zu-
ständigen Behörden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der gräflichen
Forst-Behörden, vorgenommen werden.
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter keinem
Titel etwas zu entrichten.
. 49.
Waldreutungen sind dem Grafen in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so#
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation Unserer höheren
Forst-Behörde erlaubt.
5z0.
Die durch das gräfliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden von
dem gräflichen Polizei-Amte, innerhalb der Grenze der Strafbefugniß Unserer Forst-
ämter, den Gesetzen gemäß bestraft, und die angesehten Strafen für den Grafen ein-
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