Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Forst-Behörden nach den besiehenden oder künftig zu ertheilenden Geseten und Verord- 
nungen genau zu achten. 
Die Verpflichtung des gräflichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan- 
des= Gesetze auszudehnen ist, wird dem gräflichen Amtmann überlassen. Dieser ist 
aber gehalten, das Prorokoll über die Verpflichtung des Forst-Verwalters an Unsere 
höhere Forst-Behdrde einzusenden; welches jedoch in Ansehung des niederen Schut- 
und Jagd-Personals nicht erforderlich ist. 
SK. 48. 
Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behbrden, bezlehungsweise des Forst- 
amts, erstrecht sich auch auf die gräflichen Forst-Behdrden, welche die Verbindlichkeit 
haben, alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die Ju- 
kunft unterbleiben. 
Insofern die Un seren höheren Forst-Behörden zustehende Oberaussicht eine Local- 
Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe in 
deren Auftrag nur durch cinen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesenlichen 
Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall zu- 
ständigen Behörden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der gräflichen 
Forst-Behörden, vorgenommen werden. 
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter keinem 
Titel etwas zu entrichten. 
. 49. 
Waldreutungen sind dem Grafen in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so# 
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation Unserer höheren 
Forst-Behörde erlaubt. 
5z0. 
Die durch das gräfliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden von 
dem gräflichen Polizei-Amte, innerhalb der Grenze der Strafbefugniß Unserer Forst- 
ämter, den Gesetzen gemäß bestraft, und die angesehten Strafen für den Grafen ein- 
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