Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 61. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
— — — —. 
Montag, den 20. September 1828. 
In halt. 
Königl. Verordnungen, oa) die Verlündigung einer Vereins-Zoll Ordnung; — 5) die Handels-Verhältnisse 
mit dem Grosberjzegiönm Voden und der Schweiz; — c) die Straßenbau-Abgabe betreffend. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
2) K. Verordnung, die Verkündigung einer Vereins-Zoll-Ordnung betreffend. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Wurttemberg. 
In dem Artikel VII des Grund-Vertrags über den Zoll-Verein vom „3. Jannar 
1826, worüber Unsere getreuen Stände nach erfolgter Mittheilung ihre zustimmende 
Erkldrung abgegeben haben, ist eine Vereinigung über die Zoll-Ordnung und die Joll- 
Tarise vorbehalten worden, nach welcher die gemeinschaftlichen Zölle erhoben werden 
sollen.