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Nro. 61.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Königreich Württemberg.
— — — —.
Montag, den 20. September 1828.
In halt.
Königl. Verordnungen, oa) die Verlündigung einer Vereins-Zoll Ordnung; — 5) die Handels-Verhältnisse
mit dem Grosberjzegiönm Voden und der Schweiz; — c) die Straßenbau-Abgabe betreffend.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
2) K. Verordnung, die Verkündigung einer Vereins-Zoll-Ordnung betreffend.
Wilhelm,
don Gottes Gnaden König von Wurttemberg.
In dem Artikel VII des Grund-Vertrags über den Zoll-Verein vom „3. Jannar
1826, worüber Unsere getreuen Stände nach erfolgter Mittheilung ihre zustimmende
Erkldrung abgegeben haben, ist eine Vereinigung über die Zoll-Ordnung und die Joll-
Tarise vorbehalten worden, nach welcher die gemeinschaftlichen Zölle erhoben werden
sollen.