- 730
g. 12.
Auf der Zolllinie werden Ober- und Zollaͤmter aufgestellt, und denselben, wo es
erforderlich ist, besondere Einnehmereien (Zollstationen) untergeordnet.
g. 15.
Im Rücken der Zolllinie werden, wie bisher, Hallaͤmter aufgestellt; mehrere der-
selben können mit Oberzollämtern vereinigt werden.
. 14.
Wer Handelsgüter und Waaren, zollbar oder zollfrei, mit sich führt, darf über
die Zolllinic zu Wasser und zu Lande nur auf solchen Straßen und Wegen nach Sonnen-
Aufgang und Lor Sonnen-Untergang — (Postwagen und Eilwagen der Post-Anstalt,
so wie Reisende mit Postpferden, insofern es keine Handels-Reisende (&. 63) sind,
ausgenommen —) ein= und austreten, welche durch Aufrichtung bestimmter Zeichen
als erlaubte Zollwege erkennbar gemacht, und an welchen sich kompetente, öffentlich
bekannt gemachte Zollerhebungs-Behbrden befinden, die streng verpflichtet sind, die
Ein= und Austretenden nicht unnöthig aufzuhalten, sondern sogleich zu expediren.
Auch muß der Weg, den Fall einer durch Zeugen erweislichen Roth ausgenom-
men, ununterbrochen bis zur Zollstätte oder von dieser zur Grenze fortgesest werden-
Alle übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfuhr, Aucofuhr und Durchfuhr als verbo-
ten erklärt, so wie der Eintritt und Austritt zu einer andern Zeit verboten ist, Un-
glücksfälle oder ausserordentliche Umstände ausgenommen.
. 15.
Die Zoll-Abgabe haftet jedenfalls auf der Waare.
Alle die Zoll-Linie überschreitenden Waaren im Ein= Aus= und Durchgange, sie
mögen nach den Tarifen zollbar oder zollsrei seyn, müssen bei den kompetenten Zoll-Er-
hebungsstellen sogleich bei ihrer Ankunft angemeldet, und deklarirt werden. Die Dekla-
ration ist die vor dem Eintreten der amtlichen Verhandlung zu machende genaue und
vollständige Angabe der, auf cigene oder fremde Rechnung ein= aus= oder durchgehenden
Gegenstände, nach ihrer Gattung, Zahl, Werth, Maas, Gewicht, Zeichen, Ziffer, Her-
kunft und Bestimmung, und richtet sich nach dem Tarife. Ist der Zollpflichtige nicht
im Stande, zu deklariren, so steht es demselben frei, bei dem Amte, ehe die Amtshand-