Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 12. 
Auf der Zolllinie werden Ober- und Zollaͤmter aufgestellt, und denselben, wo es 
erforderlich ist, besondere Einnehmereien (Zollstationen) untergeordnet. 
g. 15. 
Im Rücken der Zolllinie werden, wie bisher, Hallaͤmter aufgestellt; mehrere der- 
selben können mit Oberzollämtern vereinigt werden. 
. 14. 
Wer Handelsgüter und Waaren, zollbar oder zollfrei, mit sich führt, darf über 
die Zolllinic zu Wasser und zu Lande nur auf solchen Straßen und Wegen nach Sonnen- 
Aufgang und Lor Sonnen-Untergang — (Postwagen und Eilwagen der Post-Anstalt, 
so wie Reisende mit Postpferden, insofern es keine Handels-Reisende (&. 63) sind, 
ausgenommen —) ein= und austreten, welche durch Aufrichtung bestimmter Zeichen 
als erlaubte Zollwege erkennbar gemacht, und an welchen sich kompetente, öffentlich 
bekannt gemachte Zollerhebungs-Behbrden befinden, die streng verpflichtet sind, die 
Ein= und Austretenden nicht unnöthig aufzuhalten, sondern sogleich zu expediren. 
Auch muß der Weg, den Fall einer durch Zeugen erweislichen Roth ausgenom- 
men, ununterbrochen bis zur Zollstätte oder von dieser zur Grenze fortgesest werden- 
Alle übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfuhr, Aucofuhr und Durchfuhr als verbo- 
ten erklärt, so wie der Eintritt und Austritt zu einer andern Zeit verboten ist, Un- 
glücksfälle oder ausserordentliche Umstände ausgenommen. 
. 15. 
Die Zoll-Abgabe haftet jedenfalls auf der Waare. 
Alle die Zoll-Linie überschreitenden Waaren im Ein= Aus= und Durchgange, sie 
mögen nach den Tarifen zollbar oder zollsrei seyn, müssen bei den kompetenten Zoll-Er- 
hebungsstellen sogleich bei ihrer Ankunft angemeldet, und deklarirt werden. Die Dekla- 
ration ist die vor dem Eintreten der amtlichen Verhandlung zu machende genaue und 
vollständige Angabe der, auf cigene oder fremde Rechnung ein= aus= oder durchgehenden 
Gegenstände, nach ihrer Gattung, Zahl, Werth, Maas, Gewicht, Zeichen, Ziffer, Her- 
kunft und Bestimmung, und richtet sich nach dem Tarife. Ist der Zollpflichtige nicht 
im Stande, zu deklariren, so steht es demselben frei, bei dem Amte, ehe die Amtshand-
	        
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