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lung eintritt, sich vom Inhalte und Gewichte vollständig zu überzeugen, und dann erst
zu doblariren.
Als Zollpflichtiger wird derjenige betrachtet, welcher sich bei der Zoll-Behörde zu
Folge vor= oder nachgehender Bestimmungen zur Vornahme einer Zoll-Behandlung
zu stellen verpflichtet ist, und sich im Besitze der zollbaren Gegenstände in dem Augen-
blicke befindet, als die Zoll-Behandlung vorgenommen wird, er sey nun deren Eigen-
thümer oder nicht.
–ii.h.
Die bisherigen Transitzölle werden hiemit aufgehoben; künftighin sind von durch-
gehenden Göütern nur jene Gebühren zu entrichten, welche in den 99. 69 und 70 festge-
setzt sind.
§. 17.
Die Einfuhr-Zölle werden nach dem beiliegenden Tarif erhoben.
K. 13.
Die Ausfuhr-Zölle werden gleichfallt nach dem beiliegenden Tarif erhoben.
§. 10.
Werden Güter mit Betretung eines fremden Gebiets von einem Orte des Vereins-
Gebietes an einen andern Ort des Vereins-Gebietes versendet oder verfübrt, so kann
hiefür die Befreiung vom Ausgangs= und Eingangs-Jolle angesprochen werden; in die-
sem Falle mussen jedoch die betreffenden Güter von dem Hallamte, von welchem sie
kommen, oder von dem Erhebungs-Amte, bei welchem sie austreten, versichert, mit ei-
nem unentgeldlich auszustellenden Passirschein begleitet, und an dem Ort ihrer Be-
stimmung oder an dem diesem zunächst gelegenen Zoll= oder Hallamte der Kontrole un-
terworfen werden.
20.
6.
Das Weggeld bei den Gegenständen der Ein fuhr, mit Ausnahme des Holzes,
bei welchem für die Stunde per Pferd 1 kr., und vom Fahrzeug 2# br. Weggeld bezahlt
wird, ist aufgehoben.
Dagegen wird auf gemeinsame Rechnung ein sirer Zoll-Beischlag:
I. Von 67 kr. per Centner, oder per Faß, oder per Eimer, oder per Scheffel,
oder por Pferdlast: