Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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lung eintritt, sich vom Inhalte und Gewichte vollständig zu überzeugen, und dann erst 
zu doblariren. 
Als Zollpflichtiger wird derjenige betrachtet, welcher sich bei der Zoll-Behörde zu 
Folge vor= oder nachgehender Bestimmungen zur Vornahme einer Zoll-Behandlung 
zu stellen verpflichtet ist, und sich im Besitze der zollbaren Gegenstände in dem Augen- 
blicke befindet, als die Zoll-Behandlung vorgenommen wird, er sey nun deren Eigen- 
thümer oder nicht. 
–ii.h. 
Die bisherigen Transitzölle werden hiemit aufgehoben; künftighin sind von durch- 
gehenden Göütern nur jene Gebühren zu entrichten, welche in den 99. 69 und 70 festge- 
setzt sind. 
§. 17. 
Die Einfuhr-Zölle werden nach dem beiliegenden Tarif erhoben. 
K. 13. 
Die Ausfuhr-Zölle werden gleichfallt nach dem beiliegenden Tarif erhoben. 
§. 10. 
Werden Güter mit Betretung eines fremden Gebiets von einem Orte des Vereins- 
Gebietes an einen andern Ort des Vereins-Gebietes versendet oder verfübrt, so kann 
hiefür die Befreiung vom Ausgangs= und Eingangs-Jolle angesprochen werden; in die- 
sem Falle mussen jedoch die betreffenden Güter von dem Hallamte, von welchem sie 
kommen, oder von dem Erhebungs-Amte, bei welchem sie austreten, versichert, mit ei- 
nem unentgeldlich auszustellenden Passirschein begleitet, und an dem Ort ihrer Be- 
stimmung oder an dem diesem zunächst gelegenen Zoll= oder Hallamte der Kontrole un- 
terworfen werden. 
20. 
6. 
Das Weggeld bei den Gegenständen der Ein fuhr, mit Ausnahme des Holzes, 
bei welchem für die Stunde per Pferd 1 kr., und vom Fahrzeug 2# br. Weggeld bezahlt 
wird, ist aufgehoben. 
Dagegen wird auf gemeinsame Rechnung ein sirer Zoll-Beischlag: 
I. Von 67 kr. per Centner, oder per Faß, oder per Eimer, oder per Scheffel, 
oder por Pferdlast:
	        
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