Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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C) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung in Betreff des Erkenntnisses über Feldbau-Veränderungen. 
Seine Königliche Majestät haben zu genehmigen geruhr, daß das Erkennt- 
niß über Veränderungen im Feldbau für die Zukunft den mit der Handhabung der 
Ortspolizei beauftragten Gemeinde-Behörden überlassen werde. 
In Gemäßheit dieser höchsten Verordnung werden, unter Aufhebung der Verfä- 
gungen vom :1. November 132: (Reg. Blatt S. 329), vom :7. Januar 18-:5, K. 6. 
Lit. D (Reg. Blatt S. 125), und vom :. September 132:5 (Reg. VBlatt S. 430), so 
weit sie die Concessions-Ertheilung zu Cultur-Veränderungen betreffen, folgende Be- 
stimmungen zur Nachachtung bebannt gemacht: 
) Wer in der bisherigen Bauart seines Feldes eine wesentliche Veränderung 
vornehmen, namentlich Aecker, ein= oder zweimädige Wiesen, Weinberge, 
Länder oder Gärten in eine andere der hier genannten Cultur-Arten, oder in 
ein Baumgut, in einen Wald, oder in eine sonstige, von der bioherigen ganz 
verschiedene Cultur-Art umwandeln, oder ein bisher offenes Gut befriedigen 
will, hat vor allen Dingen dem Gemeinderath, in dessen Bezirke das Grund- 
stück gelegen ist, die Anzeige davon zu machen. 
Als eine solche der Anzeige unterliegende Veränderung ist es nicht zu be- 
trachten, wenn Futterkrduter oder Handelsgewächse angebaut werden, welche 
keine bleibende Veränderung in dem Bau des Feldes bewirken, sondern welche 
nach einer gewissen Zeit-Periode dem gewöhnlichen Feldbau wieder Plab ma- 
chen; desgleichen nicht, wenn Wechselfelder in gewöhnliche Baufelder umgewandelt 
werden. 
2) Der Geineinderath har auf die ihm geschehene Anzeige zu untersuchen, ob bem 
Vorhaben weder ein polizeiliches Hinderniß (zu 3), noch ein privatrechtlicher 
Anspruch eines Dritten (zu 4) im Wege stehe? 
Im Verneinungsfalle hat er auszusprechen, daß dasselbe zur Ausführung 
gebracht werden bönne.
	        
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