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gehenden Gütern eingeführte fire Zollbeischlag, ebenso Pflaster= Damm-Brücken= und
Fährgelder oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Un-
terschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten,
namentlich einer Commun, geschieht, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu einge-
führt werden bönnen, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten
angemessen sind.
Das Rähere über die Ausführung dieses Grundsahes in den Landen der hohen
contrahirenden Theile bleibt einer besondern Uebereinkunft vorbehalten, wobei man
überhaupt auf gleiche Behandlung und insbesondere auf möglichste Gleichstellung der
Chaussee-Geld-Abgaben Bedacht nehmen wird.
Das dermalen in Preussen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahre 1828 be-
stehende Chaussee-Geld soll als ein Maxrimum der Chaussee-Gebühr angesehen und hin-
führo in keinem der contrahirenden Staaten überschritten werden.
Wos insbesondere die Separat-Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern
betrifft, fo sollen sic auf chauffrten Straßen, da wo sic noch bestehen, dem vorstehen-
den Grundsaße gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt
elngerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Tarif
zur Erhebung kommen.
Art. #.
Auch machen sich die hohen contrahirenden Theile verbindlich, auf alle Weise da-
hin zu wirken, daß ihre ohnehin schon auf derselben Grundlage beruhenden Zollsysteme,
insbesondere die Eingangs-ZLollsätze, die Stellung und Fassung des Tarifs, nicht minder
die Verwaltungs-Formen mehr und mehr in Uebereinstimmung gebracht werden.
Art. 8.
Zur Erleichterung der Bersendung von Waaren aus einem der contrahirenden
Staaten in den andern, und zur schnellern Abfertigung dieser Sendungen an den Zolle-
Stellen werden die hohen contrahirenden Theile bei den in ihrem ZJoll-Tarif vorkom-
menden Maaß= und Gewichts-Bestimmungen vorléufig eine Reduction auf das Maaß
und Gewicht, welche in den Tarisen der andern contrahirenden Staaten angenommen
sind, entwerfen, und zum Gebrauche sowohl ihrer Zoll-Aemter, als des handeltreiben-
den Publikums, öffentlich bekannt machen lassen.