Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 36. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Mittwoch, den 2. September 1829. 
— 
  
  
— 
Inhakt. 
Verfügungen der Departements. Meer Bekanmtmochungs, de in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXI.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hpypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXI.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1829, S. 277.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 11. Juli 1829 bis heute bei der 
K. Hopotheken-Commission eingekommenen Berichten der Bezirks-Gerichte sind in den 
biernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Geses vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, J. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 2y. August 1829. Schwab.
	        
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