Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Frage kommt; so ist die Aufnahme-Liste des Orts-Vorstehers dem betreffen- 
den Cameralamt einzuhaͤndigen. 
Findet das Cameralamt bei den Ansichten des Forstamts und des Oberamts 
kein Bedenken, so traͤgt es ihre Classifikation in das an das Accise-Revisorat 
des K. Steuer-Collegiums einzusendende Haupt-Verzeichniß (Instr. v. 21. Aug. 
1324, a. a. O.) ein, und läßt die Aufnahme-Liste dem Orts-Acciser zum Be- 
bufe des Einzugs zugehen. 
Glaubt hingegen das Cameralamt mit den Ansichten des Forstamts oder des 
Oberamts sich nicht vereinigen zu können, so hat es zuvörderst mit Leßteren 
deßhalb Rücksprache zu nehmen, und wenn kbeine Vereinigung Statt finden 
sollte, in dem Fallc, wo es sich von einem Jagdhunde handelt, in Gemein-= 
schaft des Forstamts an die betreffende Kreis-Finanz-Kammer, bei der Frage 
von der Unentbehrlichkeit eines oder mehrerer Hunde wegen des Gewerbs oder 
der Sicherheit aber in Gemeinschaft des Oberamts an die betressende Kreis- 
Regierung Bericht zu erstatten. 
7) Nach Maßgabe der hierauf ergehenden höheren Entscheidung ist die Elassisikation 
in die Aufnahme-Liste der einzelnen Gemeinde sowohl als in das Haupt-Ver- 
zeichniß (zu 5) definitiv einzutragen. 
3) Die Hunde-Besiher, welche auf die Location ihrer Hunde in die zweite oder 
dritte Classe Anspruch machen zu bönnen glauben, haben sogleich bei der Auf- 
nahme der Listen durch die Orts-Vorsteher (zu ½) diesen Anspruch vorzubrin- 
gen; es bleibt ihnen jedoch unbenommen, denselben zugleich auch bei dem be- 
treffenden Forstamt oder Oberamt (zu2 und 3) geltend zu machen. 
9) Finden sie sich durch das Erkenntniß des Forstamts oder Oberamts beschwert, 
so steht ihnen frei, im ersten Folle an die betreffende Kreis-Finanz-Kammer, 
im letteren an die betreffende Kreis-Regierung sich im Wege des Rekurses 
zu wenden. Von der Entscheidung dieser höheren Behörden aber findet keine 
weitere Berufung Statt (Art. 3 des Gesehes vom 18. Juli 1324). Im Falle 
eines abändernden Erkenntnisses ist die örtliche Aufnahme-Liste und das Haupt- 
Verzeichniß (zu 5) hienach zu berichtigen. 
no) In allen Fällen, wo etwa das K. Stener-Collegium in höherer Instanz über 
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