Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die Einzahlung der Steuern geschieht unmittelbar an die Königliche Oberamts= 
Pflege, ohne Dazwischenkunst der Orts-Erheber, jedoch wird nach Befinden der Um- 
stände eine die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo möglich durch 
Einzahlung derselben im Ganzen an irgend eine Königliche Central-Stelle, getroffen 
werden. 
IX. Lehens-Verhältnisse. 
* 
Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Srif- 
tern, oder von fremden Lehenherrn über die im Königreiche gelegenen fürstlichen Be- 
sisungen, ist an die Krone Württemberg übergegangen, und der Fürst hat daher, in 
der Eigenschaft als Unser Vasall, Unsere Lehens-Geseße und Verordnungen zu 
beobachten. 
Das frühere Herkommen soll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe 
keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder der vasallitischen Verbindlich= 
keiten Statt finden konnen. 
§. 67. 
Was die Aktiv-Lehen betrifft, so werden dieselben serner dem Fürsien belassen. 
Die Ritterdienste können nur für den Souverain verlangt werden. 
Die übrigen Lehens-Verhältnisse werden nach Maßgabe der Gesebße, der Lehen- 
briefe und Lagerbücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts-Titel begründenden 
Herkommens, bei Kräften erhalten. 
X. Diener-Verhältnisse. 
K. 68. 
Außer dem, was bereits im Einzelnen, hinsichtlich der fürstlichen Diener bei der 
Justiz= Polizei= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festge- 
setzt: 
1) Die fuͤrstlichen Diener im Justiz- und Polizei-Fache koͤnnen nur Eingeborne 
oder naturalisirte Ausländer seyn.
	        
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