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K. 8.
Sollten unter den in das (höhere oder niedere) Seminar aufgenommenen Zöglin-
gen sich Einzelne befinden, denen ihre Verhältnisse die Fortsehung ihrer Studien
außerhalb des Seminars wünschenswerth machen; so bönnen die Ellern oder Vormün-
der derselben um Verwandlung des Seminar-Genusses in eine dem baaren Aufwand
der Seminar-Casse auf jeden einzelnen Zögling gleichkommende Geld-Unterstühung bit-
ten. Die diesfallsigen Gesuche sind in den ersten acht Tagen nach Verkündigung der
Aufnahme mit den erforderlichen Belegen an den K. Studienrath einzusenden.
KS. 9.
Diejenigen Zöglinge, welche erst nach wirklich erfolgtem Eintritt in das Seminar
aus demselben auf ihr Ansuchen entlassen werden, bönnen auf die so eben (F. 8) er-
wähnte Geld-Unterstütung beinen Anspruch machen. Von dem Ersaße der bereits auf
sie verwendeten Kosten werden sie jedoch für den Fall freigesprochen, daß sie das
Studium der Theologie außerhalb des Seminars auf gesehliche Weise vollenden, und
nach erstandener Prüfung in ein vaterländisches Kirchenamt oder Lehramt eintreten.
Auch steht ein solcher freiwilliger Wiederaustritt aus dem niedern Seminar der Be-
werbung um die Wiederaufnahme in das höhere Seminar (F. 4) und nach wirklich
bewilligter Aufnahme der Bitte um Verleihung des Geld-Surrogats (§. 3) nicht im
Wege.
Auf diejenigen Zöglinge, welche im Laufe einer gegen sie anhängigen Untersuchung
oder nach Unterzeichnung des Ultimatum um Entlassung aus dem Seminar-Verbande
bitten, sinden die Bestimmungen dieses Paragraphen beine Anwendung.
S. 10.
Was diejenigen Seminaristen betrifft, welche in Folge der oben (KF. 4) angeordne-
ten zweiten Concurs-Prüfung von dem Uebergang aus dem niedern in das höhere
Seminar ausgeschlossen werden, so sind
) nur diejenigen, welche bei dieser Prüfung entweder gar nicht erscheinen, oder
in Folge derselben nicht blos von dem Uebertritt ins höhere Seminar, sondern
auch von dem Studium der Theologie überhaupt ausgeschlossen werden, die
Kosten ihres frühern Seminarlaufes zu erseßen schuldig;