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Stuͤtze der Familie zu betrachten; Bruͤder, die im Militaͤr dienen, oder daraus
entlassen worden, oder darin gestorben; Vermoͤgens-Umstaͤnde der Eltern, ob
diese die Stellung eines Einstehers gestatten, u. s. w.
Uebrigens sind die Umstaͤnde, von denen die Beurtheilung des Falles abhaͤngt,
durch gemeinderäthliche Zeugnisse zu bestätigen.
6 c. C150.)
Zusammentreffen einer Ausnahme wegen Berufs
a) mit Dienst-Untüchtigkeit.
(Zu Art. 27 und 30 des Gesehes.)
Da mit einer Ausnahme wegen Berufs eine Befreiung wegen Dienst-Untöchtigkeit
zusammentreffen kann, so sind diejenigen, welche eine Ausnahme wegen Berufs anspre-
chen, gleich andern Militärpflichtigen zur Musterung vorzuladen, und wenn sie dabei
erscheinen und untüchtig erfunden werden, nach Art. z9 des Geseßes zu behandeln.
Erscheinen sie aber nicht bei der Musterung, so werden sie für diensttüchtig ange-
nommen, und im übrigen, falls die angesprochene Ausnahme nachgewiesen wird, nach
Art. 51, im entgegengesehten Fall aber nach Art. 46 ff. des Gesehes behandelt.
. 10. (151).
b) mit einer Befreiung wegen Familien-Verhältnisse.
Wenn ein Militärpflichtiger neben einer Ausnahme wegen Berufs eine Befreiung
wegen Familien-Verhältnisse anzusprechen hat, so hängt es von ihm ab, ob er diese
oder jene vorzugsweise geltend machen will.
Entscheidet er sich für die Ausnahme wegen Berufs, so ist dieses als ein Verzicht
auf die Befreiung wegen Familien-Verhältnisse anzusehen, und er unterliegt daher
solchenfalls ganz den Bestimmungen des Art. 31 des Gesehes.
Im Zweifel hat die Befreiung wegen Familien-Verhältnisse den Vorzug, weil sie
eine Befreiung für immer begründet, und daher dem, der sie anzusprechen hat, vor-
theilhafter ist, als die Ausnahme wegen Berufs.
§S. 11. (13:2.)
Behandlung der Kranken bei dem Abschluß der Kontingents Liste.
« . ·ZuArt-46dechsthes.
Diejenigen, welche durch Krankheit gehindert sind, bei der Musterung zu erschei-