Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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nen, sind bei der vorlaͤufigen Ausscheidung des Kontingents, gleich den Abwesenden, 
für diensttüchtig anzunehmen, und übrigens nach §. 98 der Instruktion zu behandeln. 
Wenn aber ein solcher Kranker vor Ablauf des zum Abschluß der Kontingents- 
Liste bestimmten Termins nicht eingeliefert werden kann, so ist er, wenn er zufolge sei- 
ner Loos-Nummer ins Kontingent fällt, als präsumtio diensttüchtig zum Kontingent 
zu bezeichnen. 
Uebrigens ist durch ein — der Kontingents-Liste beizulegendes ärztliches Zeugniß 
nachzuweisen, daß die Gesundheits-Umstände des Kranken nicht gestattet haben, ihn vor 
Ablauf jenes Termins, Behufs des Erkenntnisses über seine Diensttüchtigkeit zum Ober- 
Rekrutirungsrath einzuliefern. 
. 12. (135.) 
BVisitiren der zurückkehrenden Milttärpflichtigen durch den Oberamts-Arzt. 
Die zurückkehrenden abwesenden Militärpflichtigen, welche Behufs des Erkenntnisses 
über ihre Diensttüchtigkeit an den Ober-Rekrutirungsrath (zuvor Assentirungs-Commis- 
sion) eingeschickt werden, sind jedesmal zuvor durch den Oberamts-Arzt zu besichtigen, 
und daß Gutachten des Oberamts-Arztes über ihre Diensttüchtigkeit ist dem oberamtli-. 
chen Bericht beizulegen. 
ä (134.) 
Militärische Abtheilung des Ober-Rekrutirungsraths. 
Da an die Stelle der aufgelösten Assentirungs-Commission die von dem Kriegs- 
Ministerium ressortirende Abtheilung des Ober-Rekrutirungsratho getreten ist (Verfü-- 
gung des Kriegs-Departements vom 25. August 16:9, 9. 3, 9, Reg. Blatt S. 343), 
so ist diese Abtheilung des Ober-Rebrutirungsraths zu verstehen, wo in der In- 
struktion vom 15. November 13828 die Assentirungs-Commission genannt ist. (§#. 64, 
76, 95, 98, 121.) 
K. 14. (135.) 
Wandern ins Ausland der — der aufgerusenen Altersklasse Angehörigen. 
Ueber die in Anregung gebrachte Frage: zu welcher Zeit einem der aufgerufenen 
Altersklasse Angehbrigen die Erlaubniß ins Ausland zu wandern, ertheilt werden dürfe? 
wird bemerkt: » 
Denjenigen, welche durch das Loos von der Einreihung frei geworden, kann diese 
Erlaubniß ertheilt werden, so bald sich bestimmen laͤßt, daß die Reihe der Aushebung
	        
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