Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Uebrigens bleibt die Abruͤgung der von den Königlichen Forstbedienten überhaupt- 
und besonders auch in den eigenthümlichen ritterschaftlichen Waldungen entdeckten Fre- 
vel (Declar. §. 57) vorbehältlich des hergebrachten Strafbezugs der Wald-Eigenthümer, 
den Königlichen Forstämtern überlassen. 
III. Belangend die, im Gegensatze von der Forstgerichtsbarkeit mit keinem Straf- 
recht verbundene, Forst= und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung, welche vermöge der- 
Hniglichen Declaration 97.52 ff. sämtlichen. Ritterguts-Besitern in Veziehung auf 
ihre eigenthümliche Waldungen zukommt, so steht die Ausübung dieser Befugnisse 
unter der Ober-Aufsicht der Königlichen Forstämter, welchen das dafür anzustellende 
Privat-Dienst-Personal anzuzeigen und zur Verpflichtung vorzustellen ist. 
Die Gemeinde-, Stiftungs= und Pridat-Waldungen innerhalb der Besitzungen des 
ritterschaftlichen Adels bleiben, wenn auch die Forstgerichtsbarkeit desselben sich dar#- 
ber erstrecken sollte, in Ansehung der Forst-Polizei und Forst-Verwaltung gleichwohl. 
der Aufsicht des Königlichen Forst-Personals unterworfen. 
Stuttgart den 3. Februar 1329. Varnbüler. 
b) Darstellung der Resultate der Staats,Schulden= Zahlungs-Casse-Rechnungen für das 
Etats-Jahr 187/8. 
In Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassungs= Urkunde §. 125 und dos- 
Staats-Schulden-Zahlungs-Statuts vom 22. Juni 1320, K. 15 werden hiedurch die 
Resultate der Schulden-Zuhlungs-Casse-Rechnungen für 133x, so wie sie von den, für 
die Justification dieser Rechnung bestimmten Königlichen und ständischen Commissarien 
vorgelegt worden sind, öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 6. Februar 1829. Varnbuͤler.
	        
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