109
b) Privilegium gegen den Nachdruck des sogenannten Decimal-Tarifs von Schubert.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 17. d. M.
dem vormaligen Revierfoͤrster Schubert, von Pfronstetten, nun zu Roͤthenbach, Ober-
amts Waldsee, das nachgesuchte Privilegium gegen den Nachdruck des von ihm bear-
beiteten sogenannten Decimal-Tarifs für die Abgabe des Stammholzes, auf die Dauer
von sechs Jahren gnädigst bewilligt, welches unter Hinweisung auf die K. Verord-
nung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur
Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 19. Februar 1850. Schmidlin.
Pc) Verfögung, betreffend den Unterricht der Apotheker-Lehrlinge.
Es ist die Erfahrung gemacht worden, daß einzelne Apotheker, die ihr Gewerbe
in größerer Ausdehnung betreiben, oder nebenbei andere Geschäfte besorgen, entweder
zu viele Lehrlinge annehmen, oder auch blos mit Lehrlingen arbeiten.
Um diesem, sowohl den Unterrichtszweck als auch das Publikum gefährdenden
Mißbrauche zu begegnen, wird unter Beziehung auf die Verordnung vom 25. Juni
1812, die Prüfung der Apotheker, ihrer Gehülfen und Lehrlinge betreffend (Reg. Blatt
von 1812, S. 325 ff.), in Gemäßheit Königlicher Entschließung vom 16. d. M. nach-
näglich verfügt, wie folgt:
. 1.
Ein Apotbeker ist, wenn er gleich hinsichtlich seiner Kenntnisse von der Pruͤfungs-
Behörde als befähigt zum Unterrichte von Lehrlingen erkannt wurde, dennoch nur in
soweit Lehrlinge wirklich anzunehmen befugt, als er nach seinen sonstigen Verhältnissen
in der Lage ist, dem Unterrichte und der Leitung derselben sich mit Erfolg persdnlich
widmen zu bönnen.
K. 2.
Sollte ein Apotheker mehr Lehrlinge, als er geprüfte Gehülfen hat, annehmen
wollen, so hat er hiezu eine besondere Erlaubniß der betreffenden Kreis-Regierung
nachzusuchen, welche nach Vernehmung des Oberames-Arztes und des Bezirksamts nur
dann zu ertheilen ist, wenn die Persönlichkeit des Apothekers und der Zustand seiner
Offein jedes diesfallsige Bedenken entfernt.