Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 17. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
–— 
Mittwoch, den 24. März 1850. 
  
—. 
Inhal#t. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths= Bezlrken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXV.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementeé. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanmtmachung, die in einzelnen Gemeinderathe-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter= 
pfandswesens betreffend. (Nro.XXV.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1830, S. z.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 14. Januar 1830 bis heute bei der 
K. Hypotheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, §. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 19. März 1830. Schwab.
	        
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