Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 27. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
—. — 
Montag, den 7. Juni 1850. 
  
—. —.— 
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendere Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXVI.) 
. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
UM. Verfügungen der Departementé. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanmtmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendete Berelnigung des- Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXVI.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 18530, S. 117.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 19. März 1850 bis heute bei der 
K. Hypotheken -Commission eingekommenen Verichten der Bezirks-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Aächer in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseh vom 15. April 1325, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, F. 163 erlassenen böffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 28. Mai 1850. Schwab.
	        
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