Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

29 
C. 2. 
Der Reisepaß wird nach den in jedem Staate bestehenden Förmlichkeiten ausge- 
fertigt, und es muß in demselben auf das im F. 1 bemerkte Gewerbs-Zeugniß aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
§. 3. 
Das Gewerbs-Zeugniß (§. 1 b), welches in den Königreichen Württemberg und 
Bayern nach dem Formular 4, in dem Königreiche Preußen nach dem Formu- 
lar B, und in dem Großherzogthume Hessen nach dem Formular C ausgefertigt 
wird, muß die Bescheinigung enthalten, daß der Inhaber befugt sey, im ganzen Um- 
fange des eigenen Landes auf Waaren, von welchen er nur Muster bei sich führe, Be- 
stellungen zu suchen. 
KC. 4. 
Mit diesen Urkunden (§. 2 und 5) legitimiren sich die Handelsreisenden aus dem 
Königreiche Preusen und dem Großherzogthume Hessen im Gebiete des Wärttem- 
bergisch-Bayeruschen Zoll-Vereines bei dem ersten Ober-Zollamte, welches sie betreten. 
Von demselben wird die geschehene Anmeldung auf dem Gewerbs-Zeugnisse (§. 3) be- 
merkt. Durch diese Beurbundung erlangt der Reisende auf die in dem Gewerbs-Zeug- 
nisse bemerkte Dauer die abgabenfreie Ausübung seiner Geschafte. 
C. 5. 
Im Königreiche Preufen und im Großherzogthume Hessen haben sich die Rei- 
senden mit den Urkunden (+K.2 und 3) an die geeignete Provinzial-Regierung zu 
wenden, von welcher ihnen sodann die Ermächrigung zur abgabenfreien Ausübung ihrer 
Geschäfte auf die in dem Gewerbs-Zeugnisse (F. 3) bemerkte Dauer frei von jeder 
Entrichtung ausgestellt wird. 
Stuttgart den 12. Januar 1330. Varnbüler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.