Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 8. 
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (K. 4) festgesetzte Entschädi- 
gung für Aufenthalt und Reisekosten. 
K. 9. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Dukaten für den ersten, 
acht — — — für den zweiten, und 
vier — — — für den dritten Preis. 
K. 10. 
Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- 
stens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergar- 
tung angewiesenen Stelle einzufinden. 
. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang. 
K. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Prelse 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Beförderung der gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
. 13. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besondern Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums wür= 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 13. . 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Vesitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur 
anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
C. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern
	        
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