Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Aerzte erster Abtheilung oͤffentlich aufzurufen, und der Kreis-Regierung, welche die 
Wahl zu bestätigen hat (Verwaltungs-Edikt §.73), alle Bewerbungen zur Einsicht 
vorzulegen. 
. 112. 
Recht zum Lehrlings-Unterricht. 
Die Annahme und der Unterricht von Lehrlingen steht den Wund-Aerzten erster 
und zweiter Abtheilung unbedingt, den Wund-Aerzten dritter Abtheilung aber nur dann 
zu, wenn sie ausdrücklich hiezu ermächtigt worden sind. 
K. 13. 
Recht zur Verwendung von Gehülfen und von Wund-Aerzten einer geringeren Abtheilung. 
Seine Gehülfen kann der Wund-Arzt jeder Abtheilung innerhalb seines Wirkungs- 
kreises nach seinem Ermessen, jedoch nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht und eige- 
nen Verantwortlichkeit verwenden. Unter gleichen Bestimmungen ist der Wund-Arzt 
höherer Abtheilung befugt, auch der Beihülfe eines Wund-Arztes geringerer Abthei- 
lung für die Verrichtungen der höheren Abtheilung sich zu bedienen. 
K. 14. 
Rechte der Wittwen der Wund Aerzte. 
Auf die Wittwe eines Wund-Arztes geht nur die Berechtigung zum Gewerbe 
des Bartscheerens G. 10), und zwar an Orten, wo noch ein anderer Wund-Arzt sei- 
nen Wohnsihß hat, nur unter der Bedingung über, daß sie dasselbe durch einen wund- 
Arztlichen Gehülfen ausüben lasse. 
K. 15. 
Theilnahme an der chirurgischen Unterstützungs-Casse. 
An die chirurgische Umerstätzungs-Casse des Oberamts-Bezirks (Verordnung vom 
27. März 1820, Reg.Blatt S. 172) hat jeder bünftige Wund-Arzt erster Abtheilung 
bei seiner ersten Niederlassung ein Eintrittsgeld von 6 fl., ein Chirurg zweiter Abthei- 
lung 4 fl. 30 kr. und ein Chirurg dritter Abtheilung 1 fl. 50 kr. zu entrichten. Der 
jäbrliche Beitrag wird für die Wund-Aerzte erster und zweiter Abtheilung (mit einzi- 
ger Ausnahme der schon vor dem Erscheinen dieser Verordnung graduirten Wund- 
Aerzte) auf 1 fl, für die Wund-Aerzte dritter Abtheilung auf 30 kr. festgesetzt.
	        
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