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Aerzte erster Abtheilung oͤffentlich aufzurufen, und der Kreis-Regierung, welche die
Wahl zu bestätigen hat (Verwaltungs-Edikt §.73), alle Bewerbungen zur Einsicht
vorzulegen.
. 112.
Recht zum Lehrlings-Unterricht.
Die Annahme und der Unterricht von Lehrlingen steht den Wund-Aerzten erster
und zweiter Abtheilung unbedingt, den Wund-Aerzten dritter Abtheilung aber nur dann
zu, wenn sie ausdrücklich hiezu ermächtigt worden sind.
K. 13.
Recht zur Verwendung von Gehülfen und von Wund-Aerzten einer geringeren Abtheilung.
Seine Gehülfen kann der Wund-Arzt jeder Abtheilung innerhalb seines Wirkungs-
kreises nach seinem Ermessen, jedoch nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht und eige-
nen Verantwortlichkeit verwenden. Unter gleichen Bestimmungen ist der Wund-Arzt
höherer Abtheilung befugt, auch der Beihülfe eines Wund-Arztes geringerer Abthei-
lung für die Verrichtungen der höheren Abtheilung sich zu bedienen.
K. 14.
Rechte der Wittwen der Wund Aerzte.
Auf die Wittwe eines Wund-Arztes geht nur die Berechtigung zum Gewerbe
des Bartscheerens G. 10), und zwar an Orten, wo noch ein anderer Wund-Arzt sei-
nen Wohnsihß hat, nur unter der Bedingung über, daß sie dasselbe durch einen wund-
Arztlichen Gehülfen ausüben lasse.
K. 15.
Theilnahme an der chirurgischen Unterstützungs-Casse.
An die chirurgische Umerstätzungs-Casse des Oberamts-Bezirks (Verordnung vom
27. März 1820, Reg.Blatt S. 172) hat jeder bünftige Wund-Arzt erster Abtheilung
bei seiner ersten Niederlassung ein Eintrittsgeld von 6 fl., ein Chirurg zweiter Abthei-
lung 4 fl. 30 kr. und ein Chirurg dritter Abtheilung 1 fl. 50 kr. zu entrichten. Der
jäbrliche Beitrag wird für die Wund-Aerzte erster und zweiter Abtheilung (mit einzi-
ger Ausnahme der schon vor dem Erscheinen dieser Verordnung graduirten Wund-
Aerzte) auf 1 fl, für die Wund-Aerzte dritter Abtheilung auf 30 kr. festgesetzt.