Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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13) Fuͤr schriftliche Berathung, 
a) wenn sie in einer umstaͤndlichen Beschreibung der Krankheit oder 
einem ausfuͤhrlichen Gutachten mit Entwerfung des Heilplans 
auf Privat-Verlangen besteht, je nach dem Umfang des Auf- 
sabhes4 2 bis fl. 
b) für eine einsache, so wie für bie VBeanewortung des Kranken- 
Berichto eines hiemit beauftragten Wundar ztes 
an)füberhaupt . .. . . 24 bis 30 kr. 
bb) in Epidemie- und sonstigen zur unmittelbaren Staats- 
Fürsforge geeigneten Krankheits-Fällen. 
14) Für einen einfachen Bericht an eine amtliche Behhrde, wenn der 
Arzt keine Besoldung genießt .. . 465skr. 
15) Reise-Entschädigung, 
a) Taggeld oder Entschädigung für den entzebenden anderwaͤrtigen 
Erwerb auf einen Tag fl. 0 kr. 
b) Ersaß der Zehrung und Reiisekogen. 
Anmerkung. Oessentlich angestellte Aerzte und deren Stellvertreter beziehen hiefür, innerhalb des 
Amts-Bezicks, in so fern sie eine Perds-Ration beziehen, eine Aversal-Gebühr von 
1 fl. 30 kr. auf einen ganzen, und von 2 fl. auf einen halben Tag. 
8) Wundéárzte. 
I. Verrichtungen, welche in der Regel nur von Wundärzten erster 
Abtbeilung vorgenommen werden dürfen. 
1) Für eine Leichen-Oeffnung mit der für gerichtliche Fälle vorgeschriebenen Voll- 
ständigkeit und Gründlichkeit, 
a) wenn die Leiche in Verwesung übergegangen, deßgleichen wenn 
der Wundarzt einer Gefahr durch Ansteckung oder durch son- 
stige schädliche Einflüsse ausgesett iiit. 
5 ohne diese Umständhe ..... 5 fl. 
2) Fuͤr die bloße Besichtigung eines Leichnams, wenn sie mit der bei 
gerichtlichen Besichtigungen erforderlichen Gruͤndlichkeit geschieht, 
wie der Arzt (A. 2). 
15 kr. 
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