Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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a) im Allgemeinnn „ 1o kr. 
b) bei ansteckenden Krankheiten .. 1|# kr. 
T) in Epidemie= und den gleich denselben der unmittelbaren Staate- 
Fuͤrsorge unterliegenden Krankheits-Faͤllen, in so ferne oͤffent- 
liche Cassen fuͤr die Kosten einzutreten haben, im Ganzen samt 
Ausheilung bei einer einzigen Blase .. ... . 4GB5kr. 
bei zwei . .. 1 fl. 
55) Für das Auflegen cincs Senftaige 
a) im Allgemeinen .. .. . llOkr. 
Aumerkung: Werden bei demselben Veluch noch mehrere Serfpslaster zuzleich aufgelegt, so ist 
für jedes weitere je nur s kr. zu rechnen. 
b) in Epidemie= und anderen zur unmittelbaren Staats-Fürsorge 
geeigneten Krankheits-Fällen, gegenüber von offentlchen Lasen 
samt Zugehordde . ..6kk. 
36) Fuͤr das Setzen von Blutegeln, 
a) im Allgemeinen 
bis zu 6 Stücken, je nach dem Zeit-Aufwand . 18 bis 36kr. 
auf jeden weiteren REmrö. 
b) in Epidemie= und den venselben hinsi chilich der Staats / Fuͤrserge 
gleichgestellten Krankheits-Fällen, so weit die Bezahlung öffent- 
liche Cassen trifft, nebst Anschaffung des Blutegels, je auf einen 
zur Winterzeit ikr. 
zu Sommerziiiiiiiii . 6 kr. 
37) Für Schröpfen, 
a) bis zu 6 Köpfen Zokk 
b)fur1edenwecteren.Kppf.. Ekr. 
38) Für die Heilung des Erbgrinds mit Pechpflaster auf jeden SEnng .lIokr. 
59) Für eine mineralische Räucherung in Epidemie= und andern der 
unmittelbaren Staats-Fürsorge unterworfenen Krankheits- Fällen, 
einschließlich der Anschaffung des Materias 2 bis Kir. 
50) Reise-Entschädigung:
	        
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