Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 35. 
Erkennt dagegen das Medicinal-Collegium den Eintrit der unmittelbaren Staats- 
Fuͤrsorge fuͤr begruͤndet, so werden 
1) ohne Rücksicht auf die Zahlungs-F4higkeit der einzelnen Kranken 
a) die Kosten sämtlicher Reisen, die von dem Oberamtsarzt, von dem Unter- 
amtoarzte, beziehungsweise dem besonders beauftragten ausübenden Arzte 
(. 20) und von dem etwa aus einem benachbarten Ort für die Zeit der 
Abwesenheit des Arztes berufenen Wundarzte nach dem Orte der Krankheit 
einschließlich der ersten Untersuchungs-Reise, deßgleichen derjenigen, die etwa 
von dem Wundarzte ausnahmsweise zum Arzte gemacht worden sind, 
b) die Belohnung des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (§. 17, 
19, 20) und der für seine Abwesenheit aufgestellten Wundärzte (§. 14 und 
21), für die gemachten Kranken-Besuche, für die zu Haus auf besondere 
Veranlassung verschriebenen ärztlichen Rezepte, für die wundärztlichen Berichte 
und für deren Beantwortung, 
Wc) die Kosten der zum allgemeinen Gebrauch für medicinisch-polizeiliche Zwecke 
verschriebenen Mittel, so wie der nach den Umständen zur Vertheilung an 
mehrere Kranke den Wundärzten zugestellten Arzneien, 
d) der Aufwand auf die polizeiliche Einsperrung eines der Wuth verdächtigen 
Thiers, und auf die Oesfsnung seines Leichnams, um die Behandlung der 
von demselben verletzten Menschen darnach bemessen zu können, 
2) mit Beschränkung auf Zahlungs-Unféáhige: 
) die Belohnung für stattgehabte besondere chirurgische Verrichtungen, mit 
Ausschluß der Operationen, welche kein mit der befragten Krankheit in un- 
mittelbarem Zusammenhange stehendes Uebel zum Gegenstand hatten, 
b) die Kosten der für Einzelne verschriebenen Arzneien, 
ac) die Kosten der als mit der Anwendung stärkender Mittel in unmittelbarem 
Zusammenhang stehend over die letzteren ganz vertreteud besonders ärztlich 
verordneten Nahrungsmittel und Getränke 
zu zwei Drittheilen von der Staats-Casse getragen.
	        
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