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g. 35.
Erkennt dagegen das Medicinal-Collegium den Eintrit der unmittelbaren Staats-
Fuͤrsorge fuͤr begruͤndet, so werden
1) ohne Rücksicht auf die Zahlungs-F4higkeit der einzelnen Kranken
a) die Kosten sämtlicher Reisen, die von dem Oberamtsarzt, von dem Unter-
amtoarzte, beziehungsweise dem besonders beauftragten ausübenden Arzte
(. 20) und von dem etwa aus einem benachbarten Ort für die Zeit der
Abwesenheit des Arztes berufenen Wundarzte nach dem Orte der Krankheit
einschließlich der ersten Untersuchungs-Reise, deßgleichen derjenigen, die etwa
von dem Wundarzte ausnahmsweise zum Arzte gemacht worden sind,
b) die Belohnung des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (§. 17,
19, 20) und der für seine Abwesenheit aufgestellten Wundärzte (§. 14 und
21), für die gemachten Kranken-Besuche, für die zu Haus auf besondere
Veranlassung verschriebenen ärztlichen Rezepte, für die wundärztlichen Berichte
und für deren Beantwortung,
Wc) die Kosten der zum allgemeinen Gebrauch für medicinisch-polizeiliche Zwecke
verschriebenen Mittel, so wie der nach den Umständen zur Vertheilung an
mehrere Kranke den Wundärzten zugestellten Arzneien,
d) der Aufwand auf die polizeiliche Einsperrung eines der Wuth verdächtigen
Thiers, und auf die Oesfsnung seines Leichnams, um die Behandlung der
von demselben verletzten Menschen darnach bemessen zu können,
2) mit Beschränkung auf Zahlungs-Unféáhige:
) die Belohnung für stattgehabte besondere chirurgische Verrichtungen, mit
Ausschluß der Operationen, welche kein mit der befragten Krankheit in un-
mittelbarem Zusammenhange stehendes Uebel zum Gegenstand hatten,
b) die Kosten der für Einzelne verschriebenen Arzneien,
ac) die Kosten der als mit der Anwendung stärkender Mittel in unmittelbarem
Zusammenhang stehend over die letzteren ganz vertreteud besonders ärztlich
verordneten Nahrungsmittel und Getränke
zu zwei Drittheilen von der Staats-Casse getragen.