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der Casse des Regierungs-Blatts von der für die Oberamts-Bezirke erforderlichen An-
zahl von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei-Exemplare der K. Amts-Stellen),
unter genauer Angabe der ohne die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse und der
mit derselben verlangten Eremplare, Nachricht ertheilen werden.
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonne-=
ments-Gebühren bei der gedachten Casse zu berichtigen, und es steht ihnen, so wie
allen übrigen Privat-Abonnenten, frei, für den ganzen Jahrgang 1851 oder nur für
das erste Semester desselben zu pränumeriren.
Stuttgart den 15. December 1350. Maucler.
) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme cines Gebäudes in die allgemeine
Brand, Versicherungs-Anstalt.
Um die durch die nunmehrige Organisation der unteren Behörden entstandenen
Zweifel über das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme eines Gebäudes in
die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt des Königreichs zu beseirigen, und um zu-
gleich dieses Verfahren einestheils nach Möglichkeit zu vereinfachen, anderntheils aber
auch die Vollständigkeir und Zweckmäßigkeit desselben sicher zu stellen, werden nach-
stehende Bestimmungen funter Beziehung auf die Brand-Versicherungs-Ordnung vom
17. December 1807 zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Die neue oder veründerte Aufnahme eincs Crebäudes in die allge-
meine Brand-Versicherungs-Anstalt geschiehrt entweder auf Anfu-
chen des Eigenthümers, beziehungsweise des Baupflichtigen, oder von
Amtswegen.
2) Wünscht der Eigenthümer oder Vaupflichtige dieselbe bewerkstelligt,
noch ehe sie von Amtswegen geschieht, so hat er diesen Wunsch unter Be-
zeichnung des Gebäudes dem Orts-Vorstande möndlich oder schriftlich
vorzutragen.