Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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der Casse des Regierungs-Blatts von der für die Oberamts-Bezirke erforderlichen An- 
zahl von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei-Exemplare der K. Amts-Stellen), 
unter genauer Angabe der ohne die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse und der 
mit derselben verlangten Eremplare, Nachricht ertheilen werden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonne-= 
ments-Gebühren bei der gedachten Casse zu berichtigen, und es steht ihnen, so wie 
allen übrigen Privat-Abonnenten, frei, für den ganzen Jahrgang 1851 oder nur für 
das erste Semester desselben zu pränumeriren. 
Stuttgart den 15. December 1350. Maucler. 
) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme cines Gebäudes in die allgemeine 
Brand, Versicherungs-Anstalt. 
Um die durch die nunmehrige Organisation der unteren Behörden entstandenen 
Zweifel über das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme eines Gebäudes in 
die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt des Königreichs zu beseirigen, und um zu- 
gleich dieses Verfahren einestheils nach Möglichkeit zu vereinfachen, anderntheils aber 
auch die Vollständigkeir und Zweckmäßigkeit desselben sicher zu stellen, werden nach- 
stehende Bestimmungen funter Beziehung auf die Brand-Versicherungs-Ordnung vom 
17. December 1807 zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) Die neue oder veründerte Aufnahme eincs Crebäudes in die allge- 
meine Brand-Versicherungs-Anstalt geschiehrt entweder auf Anfu- 
chen des Eigenthümers, beziehungsweise des Baupflichtigen, oder von 
Amtswegen. 
2) Wünscht der Eigenthümer oder Vaupflichtige dieselbe bewerkstelligt, 
noch ehe sie von Amtswegen geschieht, so hat er diesen Wunsch unter Be- 
zeichnung des Gebäudes dem Orts-Vorstande möndlich oder schriftlich 
vorzutragen.
	        
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