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Handelt es sich von Gebaͤuden, die gar nicht oder nur selten Gegenstaͤnde
des Verkehrs sind, wie Kirchen, Schloͤsser, Lokale groͤßerer Anstalten und der-
gleichen, so hat zwar nicht der eigene Verkaufswerth, wohl aber das Verhaͤlt-
niß zu anderen Gebaͤuden, die einen solchen haben, zum Anhaltspunkte zu
dienen.
12) Von mehreren Gebäuden, die zusammen ein Ganzes bilden, ist nichts
desto weniger jedes einzelne abgesondert für sich zu schäßen. Bei Ge-
bduden, die im getheilten Eigenthum Mehrerer stehen, ist jeder ab-
gesonderte Antheil einer selbsiständigen Schätung zu unterwerfen.
15) Haben hienach die Mitglieder der Deputation über den Anschlag, mit
welchem nach ihrer Ansicht das Gebäude in die Brand-Versicherung aufzu-
nehmen wäre, sich vereinigt, so haben sie den Orts-Vorstand davon zu
benachrichtigen.
14) Der Orts-Vorstand ist schuldig, über diesen Anschlag den Eigenthümer, bezie-
hungsweise den Baupflichtigen oder deren Vermôgens-Verwalter vor allen
Dingen zu vernehmen.
15) Macht derselbe Einwendungen gegen den Anschlag der Deputation,
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so hat der Orts-Vorstand die Lehrere weiter zu hören, und das Ergebniß
dem Betheiligten zu eröffnen.
Würde dieser eine nochmalige Schätung durch anderwärtige Bau-
Verständige in Antrag bringen, so ist durch den Orto-Vorstand die Bestel-
lung einer zweiten unpartheischen Schätzungs-Deputation bei dem vor-
geseszten Oberamt nachzusuchen, von derselben aber, so wie in Folge ihres
Gutachtens vom Orts-Vorstand auf die oben (99. 10—15) lezeichnete Welse
zu verfahren. Das Gleiche gilt von dem Fall, wenn der Orts-Vorstand von
Amtswegen in das Ergebniß der ersten Schätzung Mißtrauen zu seben sich
beranlaßt findet. «
17) Erkläárt sich der Eigenthümer oder Baupflichtige mit dem Anschlage der er-
sten, beziehungsweise der zweiten Deputation, einverstanden, so hat der Orts-
Vorstand auszusprechen, daß das Gebaude mit diesem Auschlag in die
Brand-Versicherungs-Anstalt ausgenommen sey. Bleiben aber beide abwei-