Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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2) die Provisoren, wenn sie das ein und zwanzigste Jahr zurückgelegt, und volle 
drei Jahre Provisoratsdienste in oͤffentlichen Schulen geleistet haben. 
Hiebei bezieht man sich auf die unter dem 5. Februar 1822 (Reg. Blatt S. 106) 
gegebenen Weisungen. In den Meldungen sind der Name, Dienstgrad und Wohnort, 
das Jahr und der Tag der Geburt, auch das Jahr und der Tag des Provisorats- 
Dekrets anzugeben, und die Schul-Inspektoren haben in ihren Beiberichten über die 
Lehrgabe, die Sitten und die Amtoführung pflichtmäßig sich zu adußern. 
Bei einer dieser Prüfungen haben auch diejenigen Schallehrer zu erscheinen, welche 
die ganze Bildung der Schul-Incipienten durch den vierjährigen Curs übernehmen 
wollen. . 
Die Eingaben muͤssen fuͤr die Frühlings-Prüfung bis zum 29. März, für die 
Herbst-Prüfung bis zum 6. September dahier einkommen, widrigenfallo sie unberück- 
sichtiget bleiben würden. Wenn keine Abweisung erfolgt, so haben die Prüfungs-= 
Candidaten beziehungsweise am Montag den 26. April und den 4. Oktober Nachmit- 
tags um 4 Uhr auf der Kirchenraths-Canzlei dahier sich einzufinden. 
Die Candidaten haben zugleich mit ihren Eingaben in Gemäßheit der Ministerial- 
Verfügung vom 20. August 1828 (Reg. Vlatt Nro. 58) über den etwaigen Besiß 
eines Gemeinde-Bürger= oder Beisiß-Rechts den oberamtlich beurkundeten Ausweis 
vorzulegen. 
Stuttgart den 27. Januar 1830. Camerer. 
e) Pastoral-Dienst-Prüfung der katholischen Geistlichen. 
Am Dienstag den &. Mai und an den folgenden Tagen wird eine Dienst-Prüfung 
der katholischen Geistlichen für Kirchenstellen Statt finden, wozu diejenigen zugelafsen 
werden, welche im Jahr 1327 oder früher die Priesterweihe erhielten. 
Die Candidaten haben sich bis zum 25. März bei dem Kirchenrath schriftlich zu 
melden, und zugleich in Gemäßheir der Ministerial-Verfügung vom 20. August 1828 
(Reg.Vlatt Rro. 53) über den etwaigen Besitz eines Gemeinde-Bürger= oder Beisiß- 
Rechts den oberamtlich beurkundeten Ausweis vorzulegen. 
Da man sich vorbehält, im Herbste wieder eine solche Prüfung vorzunehmen, so 
hat jeder Candidat, der es vorziehen wuͤrde, erst bei der Herbst-Pruͤfung zu erscheinen, 
solches in seiner Meldung anzugeben.
	        
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