Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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rationelles Heilverfahren begonnen, und seitdem fortgesetzt worden ist, der 
Uebertritt aus der bisherigen Behandlung in die Heilanstalt Winnenthal nach- 
gesucht wird; 
3) wenn die rechtzeitige Nachsuchung der Aufnahme durch Umstände verhindert 
wurde, deren Beseitigung vollig außer der Macht der zur Fürsorge für den- 
selben verpflichteren Personen oder Behbrden lag. 
In den unter 2 und 3 bemerkten Fällen wird vorausgeseht, daß der Kranke zur 
Zeit der Nachsuchung der Aufnahme in die Heil-Anstalt Winnenthal noch als heilbar 
zu betrachten sevy. « 
K. 15. 
Ausländer, deren Heimath nicht zweifelhaft ist, können unter Erfüllung der vor- 
geschriebenen Bedingungen (vergl. F. 18) ebenfalls in die Anstalt ausgenommen werden; 
in Collisionsfällen haben sie jedoch Inländern nachzustehen. 
g. 16. 
Zum Beleg des Aufnahmegesuchs wird erfordert: 
1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstoͤrung, ihrer Art und Dauer 
durch einen legitimirten Arzt, in dessen Behandlung der Kranke steht, und 
2) falls dieser Arzt nicht zugleich der Oberamtsarzt (im Ausland der in analoger 
Stellung befindliche Gesundheitsbeamte) ist, ein von dem Letztern auf vorgaͤn- 
gige Untersuchung ausgestelltes, die Seelenstoͤrung bewahrheitendes und schil- 
derndes Zeugniß. 
Naͤhere Vorschriften hinfichtlich der Fragen, deren Beantwortung die 
aͤrztlichen Zeugnisse sich zur Aufgabe zu machen haben, sind in der Beilage 
enthalten. 
3) Ein von der Bezirks-Polizei= oder Gerichtsstelle beglaubigtes und noͤthigenfalls 
berichtigtes oder ergänztes Zeugniß der Orts-Behörde über die Heimath, den 
bürgerlichen Stand, das bürgerliche Prädikat, das Religions-Bekenntniß, die 
Familien= und Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden, und über die 
Thatsache des gestörten Geisteszustandes desselben, welche Thatsache, unabhängig 
. von den ärztlichen Zeugnissen, auf besondere in dem Zeugniß näher zu bezeich- 
nende amtliche Erkundigung zu gründen ist;
	        
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