Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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g. 23. 
Auch außer den in dem vorhergehenden Paragraphen bemerkten Faͤllen haben die 
Behoͤrden sich's zur angelegenen Pflicht zu machen, unbemittelten inlaͤndischen Geistes- 
kranken, die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme an den Wohlthaten 
der Heilanstalt sich eignen, hiezu durch Ausmittlung der erforderlichen Kostenbeiträge 
und rechtzeitige Nachsuchung der Aufnahme (G. 17) zu verhelfen. Die 
öffentlichen Aerzte haben die Bezirko-Polizeikmier von Amtswegen auf solche Kranke 
aufmerksam zu machen. Wird sofort in Folge der von dem Bezirksamte nach §F. 16 
einzuleitenden Instruirung, bei welcher in solchen Fällen zugleich die Erklärung des 
Arztlichen Vorstandes der Irren-Heilanstalt einzuholen ist, die Anstellung eines Heil- 
Versuchs in dieser Anstalt als begründet und thunlich erkannt, und kann die Unzu- 
länglichkeit der eigenen Mittel des Kranken zur Bestreitung des Kosten-Ersatzes nicht 
durch Beiträge seiner alimentationspflichtigen Verwandten oder sonstige Privat-Unter- 
stützung ausgeglichen werden, so hat sich das Bezirksamt für die Deckung des Mangels 
aus den zur Unrerstüßung des Kranken verpflichteten örtlichen, beziehungsweise Bezirks- 
Kassen zu verwenden. 
In dieser Hinsicht wird auf die älteren und neueren Vorschriften in Betreff der 
Unterstützung der Nothleidenden aus brtlichen Kassen und der nöthigenfalls hiezu aus 
der Amtskbrperschaft zu leistenden Beihülfe, namentlich auf die Kasten-Ordnung 
Kap. 1, §. „Ob aber,“ Kap. 2, Abschn. „Wie es mit den Siechen= und Blatter- 
Häusern 2c“ auf die in der Hochstetterschen Sammlung Thl. 1, S. 165 ausgezogenen 
General-Rescripte, auf die im Allgemeinen mit dem Institut der Amrskbrperschaften 
verbundenen gesundheitspolizeilichen Zwecke und auf das Interesse der Körperschaften, 
durch zeirige Anwendung eines zweckmäßigen Heilverfahrens der bleibenden Unterstützung 
eines an Geistesstbrung erkrankten armen Angehbrigen zuvor zu kommen, verwiesen. 
2) Einlieferung. 
&. 2. 
Die Einlieferung des Kr anken in die Heilanstalt hat mit einer von der Vezirks- 
stelle (§. 16) ausgefertigten, verschlossenen Einlieferungs-Urkunde zu geschehen, in wel- 
cher neben dem Einzuliefernden selbst und der wegen seiner Aufnahme ergangenen 
Verfügung zugleich die Person des Begleiters zu bezeichnen ist.
	        
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