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K. 25.
Hinsichtlich der Sicherung des Einzuliefernden gegen ungebührliche Behandlung
auf der Reise hat das Bezirksamt unter Mitwirkung des betreffenden Ober= oder
Unteramtsarztes, nach Maaßgabe der Ministerial-Verfügung vom 13. Juni 1830
(Reg. Bl. S. 268), das Erforderliche wahrzunehmen.
5) Sichrrung des Heilverfahrens.
g. 26.
Mit der Einbringung eines Kranken in die Heilanstalt uͤbernimmt die denselben
vertretende Person oder Behörde die Verpflichtung,
1) den Kranken ohne Genehmigung der Aufsichts-Behörde vor Verfluß eines
balben Jahrs vom Eintrittozeitpunkt an, oder später, wenn in dem Zustand
des Kranken eine für die Genesung günstig erscheinende Umänderung einge-
treten seyn sollte, vor abgelaufener Entwicklung dieser kritischen Vorgänge nicht
aus der Anstalt zurückzunehmen;
2) im Fall einer im Genesungszustand erfolgenden Beurlaubung des Verpflegten
(K. 57) die Behandlung desselben während des Urlaubs nach den Vorschriften
einzurichten, welche von dem ärztlichen Vorstand, oder im Berufungsfall von
der Aufsichtsbehörde zur Sicherung der Genesung gegeben werden.
4) Behandlung der Verrflegten in der Austalr.
. 27.
Die möglichst sorgséltige menschenfreundliche Behandlung der Kranken bildet die
erste Pflicht aller Beamten und Ofszianten der Anstalt. Die Anwendung von Be-
schränkung und Zwang soll streng nach dem klar erkannten unumgäuglichen Bedürf-
niß zum Zweck bemessen, und mit der moglichsten Schonung und Heilighaltung der
Würde der Menschennatur und ihrer Grundgesehe eingerichtet sepn. Jede körperliche
oder geistige Mißhandlung ist auf's Strengste aus der Anstalt entfernt zu halten.
Dagegen gehoͤrt zu den wesentlichen Mitteln, durch welche die Anstalt heilsam auf
die Verpflegten einzuwirken suchen wird, eine den gesamten Dienst, die haͤuslichen
Einrichtungen, und alle innere Bewegungen des Instituts beherrschende strenge Geses-
mäßigkeit und Ordnung, sodann eine angemessene den verschiedenen Zuständen und