Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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ein gemeinschaftliches Zollsystem Unterhandlungen haben pflegen lassen, und durch die 
hiezu ernannten Bevollmaͤchtigten am 22. März d. J. ein Zoll-Vereinigungs-Vertrag 
und eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Maßregeln zu Unterdrückung und Verhin- 
derung des S.bleichhandels, welchen das Koͤnigreich Sachsen, das Großherzogrthum 
Sachsen-Weimg Eisenach, die Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg 
und Sachsen-Cob##-Gotha, ingleichen die Fürsienthümer Schwarzburg-Sondershausen, 
Schwarzburg-Rudor#m. Reuß-Schleiz, Reuß--Greig und Reuß-Lobenstein und Ebers- 
dorf durch besondere horrräge vom 50. März und 11. Mai d. J. sich angeschlossen 
haben, unterzeichnet worden sind, und nachdem sowohl von Uns, als auch von den 
uͤbrigen mitkontrahirenden Souverainen denselben die Ratifikation ertheilt worden ist; 
so verfügen und verordnen Wir, daß dieser Zoll-Vereinigungs-Vertrag und die er- 
wähnte Uebereinbunft, welche mit dem 1. Januar 185 in Wirksamkeit treten, in ih- 
rem ganzen hienach folgenden Inhalt zur Nachachtung für Unsere sämtlichen Unter- 
thanen und Königl. Behörden bekannt gemacht werden. « 
Gegeben, Stuttgart den 4. December 1835. 
Wilhelm. 
Der Minisier der auswirtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekreti-, 
Vellnagel.
	        
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