Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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9) Sollten Capitalken, oder gewisse unveräußerliche, wenigstens in ihrem Bestande 
stets zu erhaltende Mobilien, als Zubehörden dieser Güter zu betrachten seyn, 
so sind solche ebenfalls anzugeben. 
Auf der andern Seite 
10) haben die Gutobesier auch die auf ihren Gütern haftenden Schulden und La- 
sten, namentlich die hiernach unter II. und III. bezeichneten zu bemerken. 
Zugleich werden 
II. alle Diejenigen, welche bei der Errichtung von Eremten-Güter= und Unterpfands- 
Büchern als Miteigenthümer, als Nachfolger im Lehen oder Fideicommiß, oder wegen 
eines Anspruchs auf Competenz oder Deputaten-Gelder, oder Witthum, oder Alimen= 
tation, oder Dotation betheiligt sind, unter Hinweisung auf die gedachten gesetlichen 
Vorgänge, noch einmal aufgefordert, diese Ansprüche zu deren Wahrung gegen künf- 
tige Verfügungen sowohl, als beziehungsweise gegen die jetzt erfolgende Eintra- 
gung der schon vor der neuen Pfandgesebgebung entstandenen Ansprüche 
ä4lterer Gläubiger, sofern es noch nicht geschehen sepn sollte, bei demjenigen K. Ge- 
richtshofe, welchem die betreffenden Güter unterworfen sind, anzumelden und gehbrig 
zu begründen. 
Sämtliche Betheiligten müssen es nach dem bereits bestehenden und in das Leben 
getretenen gesehlichen Präjudiz in ihrem eigenen Interesse finden, diesem Aufrufe in 
miöglichster Bälde, und längstens innerhalb drei Monaten, Folge zu leisten, indem nach 
Ablauf dieser Frist die K. Gerichtshöfe um so weniger Bedenken tragen können, die 
Güter als frei von allen nicht angemeldeten Ansprüchen zu behandeln. 
III. Die gleiche Aufforderung ergeht auch an Diejenigen, welche aus irgend einem 
besonderen Rechtsgrunde, eine auf den eremten Gütern haftende Last, namentlich Bei- 
träge zur Besoldung von Kirchen= und Schullehrern, zur Unterhaltung von Kirchen 
und Schulen u. s. w., dann Sustentations-Gelder, welche auf dem Reichs-Deputations- 
Abschied von 13805, 5696.45—65, oder auch auf einem andern Rechtsgrunde beruhen, 
geltend machen zu können glauben, indem auch solche nicht vorgemerkten Lasten dem in 
gutem Glauben stehenden Hypothekar-Gläubiger nicht gesährlich werden können. 
So beschlossen in der K. Hypotheken-Commission. 
Stuttgart den 11. December 1832. Bolley.
	        
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