Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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zu machen Willens sey, wie viel er zu jedem Sud Malz beduͤrfe, und wie viel 
er daher das Jahr hindurch Malz schroten zu lassen beabsichtige. 
Jeder wirklich begonnene Sud, mit Angabe der Gattung des Biers, so wie 
jede im Laufe des Jahrs eintretende Abänderung des eingeschriebenen Betriebs- 
plans ist binnen 24 Stunden dem Steuerbeamten zur Vormerkung anzuzeigen. 
6) Die Gebühren 
) des Steuer-Beamten für jedesmalige Ausstellung eines Erlaubnißscheins und 
das Oeffnen und Wiederverschließen der Maschine (Punkt 5) mit zusammen 
20 kr., und 
b) der als Müller verpflichteten, aufsehenden Person (Punkt 4) für jede Stunde 
FZaeit-Aufwand mit 9 kr., 
welche aus der Steuerkasse bezahlt werden, sind dieser vom Brauer in soweit zu 
ersehen, als sie nicht durch den Betrag der Controle-Gebühren, welche die 
Steuer-Verwaltung im Fall des Schrotens in öffentlichen Mühlen (mir #3 kr. 
vom Simri Malz) aufzuwenden härte, ausgeglichen werden. 
7) Vorbehältlich der auf die Verfehlungen gegen das Wirthschafts-Abgaben-Geset 
in diesem bestimmten Strafen ist 
a) im Fall der Nichtachtung der Bedingungen 1, 2, 3 und 4 von Seite des 
Brauers die Maschine selbst, neben dem Verlust des Rechts, eine solche ferner 
zu gebrauchen, der Steuer-Verwaltung verfallen, und sofort für Rechnung 
der letztern zu verwerthen; 
b) wenn den unter 5 gestellten Bedingungen nicht nachgekommen wird, tritt das 
erste Mal eine Rüge von 5 fl., das zweite Mal von 10 fl., und das drirte 
Mal der Verlust des Gebrauchs einer Privat-Mühle ein. 
Zu b) hat in den zwei ersten Fällen das Steuer-Collegium, in dem dritten und 
in den Fällen zu a) aber das Finanz-Ministerium zu erkennen, ohne daß von dem 
einen oder dem andern Erkenmunisse irgend eine weitere Berufung stattfindet.
	        
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