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Die Erlaubniß des Gebrauchs von Privatmuͤhlen wird bloß fuͤr die Person des
nachsuchenden Brauerei-Besitzers oder Verwalters ertheilt, und ist daher bei einer
Aenderung in diesen Personen neu nachzusuchen.
II. Bei dem Ansuchen um Errichtung einer Privat-Malzmhle ist folgendes zu
beobachten:
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Nach erlangter baupolizeilicher Erlaubniß hat der Ansuchende zugleich mit der
hierüber von dem Vezirks-Polizeiamte beizubringenden Urkunde eine Zeichnung
und Beschreibung der Maschine und des Raums, in welchem sie aufgestellt wer-
den soll, dem K. Kameralamte vorzulegen, welches unter Rücksprache mit dem
Orts-Steuerbeamten und dem Umgelds-Commissär über das Gesuch umständli-
chen Bericht an das K. Steuer-Collegium erstattet.
Auf Gutachten des Steuer-Collegiums wird über dus Gesuch von dem Finanz-
Ministerium erkannt, und im Falle der Erlaubniß-Ertheilung hiefür lediglich die
allgemeine Dispensations -Sportel mir 1 fl. 50 kr. angesetzt, vorbehältlich jedoch
der für die Bau-Erlaubniß oder die Errichtung eines Muͤhl- Wasserwerks geseb-
lich bestimmten besondern Sportel.
Ueber die ertheilte Erlaubniß hat das Kameralamt, unter Benachrichtigung des
Umgelds-Commissariats, dem Brauer eine besondere, alle Bedingungen genau
enthaltende Urkunde auszufertigen, und dieselbe wortgetreu in das sogleich für
den Orts-Steuerbeamten (nach I. 5) anzulegende Buch eintragen zu lassen, in
welchem der Brauer den Inhalt derselben als Revers unterschriftlich anzuerken-
nen hat. Die Anschaffung des Buchs wird aus der Amtöbasse bezahlt.
Zugleich hat der Kameral-Verwalter durch den Umgelds-Commissär dem Orts-
Steuer-Beamten die erforderlichen Weisungen ertheilen, und wie dieses geschehen,
den Umgelds-Commissär in einem an das Cameralamt einzusendenden Proto-
koll durch den instruirten Steuerbeamten beurkunden zu lassen. Dieses Protokoll,
so wie der Plan und die Beschreibung der Mühle sind bei dem Cameraglamt
aufzubewahren.