Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sich und sein fuͤrstliches Haus, nachgesucht hat, Wir, nach gepflogenen Verhandlungen 
mit dem bevollmächtigten Abgeordneten desselben und nach Anhörung Unseres Ge- 
heimen-Raths, beschlossen haben und verordnen, daß nachfolgende Bestimmungen den 
bleibenden Rechtszustand des Fürsten bilden sollen: 
I. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des 
fürstlichen Hauses. 
K u 
Das fürstliche Haus Waldburg-Wurzach behält die Ebenbürtigkeit in dem 
bisher damit verbundenen Begriffe, und gehört zum hohen Adel. 
Der Fürst hat, gleich allen Standesherren, die Huldigung persönlich oder durch 
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten: 
daß er dem Könige wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetät 
untergebenen Besihungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden 
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem 
König und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souverain, ver- 
pflichtet ist. 
K. 2. 
Die Mitglieder des fürstlichen Hauses behalten die Tirel, die sie seither geführt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsständischen Verhältnisse 
sich beziehenden Beisähe und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herr- 
schaften. 
Der Erstgeborene, welcher in dem Besiße derselben sich befindet, oder jedes in 
seine Rechte eintretende Familien-Glied, nennt sich in öffentlichen Schriften und Hand- 
lungen, die nicht an den Souverain, oder an die Königlichen Behbrden gerichret werden: 
„Fürst und Herr“ 
mit dem Prädikate: „Wir“. 
K. 5. 
Dem Haupte des fürstlichen Hauses kommt das Prädikat: „Durchlaucht“ zu.
	        
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