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K. 16.
Die fürstlichen Grundholden können bei Vollziehung dieser Unserer Erklärung
mittelst eines angemessenen, Unserem Ministerium des Innern zu vorgängiger Ge-
nehmigung vorzulegenden Vorhalts an die Obliegenheiten und Pflichten erinnert wer-
den, welche sie gegen ihre fürstliche Standesherrschaft haben.
Ein Gleiches kann bei jeder künftig in der Person des Fürsten eintretenden Ver-
a#nderung Statt finden und geschieht durch die fürstlichen Polizeibeamten, und im Falle
solche nicht angestellt wären, durch die K. Oberamtmänner.
K. 17.
Der Fürst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswärtiger Staa-
ten zu bringen, welche er mit denselben rücksichtlich seiner darin befindlichen Besihun-
gen und allenfallsigen Lehens= und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hatz er darf
jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen.
K. 18.
Es ist dem Fürsten gestattet, neben dem im ganzen Königreiche nach der beste-
henden Verordnung zu haltenden Königlichen Regierungs-Blatt auch besondere Wochen-
Blätter für seine Besihungen einzuführen. «
II. Rechts-Pflege.
K. 19.
Die Gerichtsbarkeit wird in den fürstlichen Gerichts-Bezirken den Geseßen des Ko-
nigreichs gemäß, und unabhängig von jeder persdnlichen Einmischung des Fürsten
verwalter.
K. 20.
Dem Fürsten steht die Ausübung der bürgerlichen und Strafrechtspflege in dem
Umfange seiner Besitungen in erster Instanz zu.
Zu der Bildung der Gerichtsbezirke, welche nicht an die Oberamts-Eintheilung
gebunden ist, wird keine zusammenhängende Besihung erfordert; doch darf kein Ge-
richts-Ort weiter als vier Stunden von dem Wohnorte des Richters entfernt seyn.
Auch wird unter gleicher Voraussehung dem Fürsten gestattet, sich mit den übrigen
fürstlich Waldburgischen Häusern zu Bildung gemeinschaftlicher Gerichsbezirke zu vereinigen.