Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

F. 27. 
Die fürstlichen Justizbeamten stehen mit den Königlichen, denen sie in Beziehung. 
ihrer Dienst-Befugnisse glelchgesetzt sind, im völlig gleichen Dienst-Verhältnissen, nament- 
lich in Antehung der Befähigung; der Annahme und Entlassung, der Besoldung und 
Pensionirung, und der Diäten. 
Jedoch wird dem Fürsten ausnahmsweise gestattet, für einen Gerlihts-Bezirk, der 
eine Volksmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, einen Amtsrichter mlt einer Be- 
solvung von 900 fl. theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien Wohnung, 
anzustellen. 
Die Prüfung der fürstlichen Justizbeamten geschieht durch die Königliche Stelle, 
der die Prüfung Unserer Beamten gleicher Kategorie obliegt. 
g. 28. 
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch 
alle Jurisdictions-Gefaͤlle, den bestehenden Gesetzen gemaͤß, zu beziehen, welche als 
Ausfluß der fuͤrstlichen Gerichtsbarkeit zu betrachten sind. 
Vorbehalteu bleiben: 
a)dem Fiskus alle diejenigen Geldstrafen, Taxen, Sporteln 2c., welchs als Aus- 
fluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur von den 
Koͤniglichen Behörden anzusehen sind, z. B. die Strafe wegen der Uebertre- 
tung der Steuer-Gesehez 
„PD) den Corporations.= und Gemeinde-Cassen alle denselben nach den allgemeinen 
Landes-Gesehem zufließenden Sporteln u. s. w. 
G. 29. 
Die freiwillige Gerichtsbarkeit stehr den fürstlichen Gerichtsstellen nur in so weit 
zu,, als diesslbe von den- Koͤniglichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt find, aus- 
geübt wird: «- 
Was dagegen diejenigen VBefugrisse der. freiwilligen Gerichtsbarkeit anmlangt, weichs 
fräher nach den Gesetzen von den Stadt- und Amtsschreibern ausgeuͤbt worden, nun- 
mehr aber den Gerichts-Notaren zugefallen sind; so wird dem Fürsten ausnahmeweise 
###atter, die Ausübung jener Befugnisse dem. Gerichts-Aktuar nach Maßgabe der Ge- 
. .-- i- .. -» 2·.« f-
	        
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