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U. Verfuͤgungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Verfägung, betreffend die Revision der von den Gerichts= und Amts-Notaren gestellten Vormund-
schafts Rechnungen durch die Bezirks-Richter.
Nach dem §F. 191 des Edikts über die Rechtspflege vom 51. December 1818 liegt
den Oberamts-Richtern die Justifikation der Vormundschafts-Rechnungen ob; auch haben
dieselben für die Revision dieser Rechnungen vor der Hand auf eine schickliche
Weise Sorge zu tragen.
Lehrere Bestimmung ist durch den F.71 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung
vom 24. Mai 1826 (Reg. Bl. S.509) dahin modificirt worden, daß die Revision der
Vormundschafts-Rechnungen, wenn die Rechnungsstellung durch den Vormund bewirkt
worden, von dem Notar des Bezirks, wenn aber die Rechnung durch den Notar ge-
stellt worden, von dem Oberamtesrichter vorzunehmen ist.
Da nun zur Anzeige gekommen, daß die Bezirksrichter dieses nicht unwichtige
Geschäft häufig ihren ungeprüften Schreiberei-Gehülfen oder anderen hiezu nicht geeig-
neten Personen überlassen, und hierdurch für die Vormundschaften großer Nachtheil
entstehen kann; so wird nach vorheriger Vernehmung des Pupillen-Senats des K.
Ober-Tribunals, in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Maje-
stät vom 16. d. M. Nachstehendes verfügt:
1) Die Bezirksrichter sind gehalten, für die Revision der Vormundschafts-Rech-
nungen, wenn sie oder die Gerichs-Aktuare sich diesem Geschäfte nicht selbst
unterziehen, nur solche Geschäftämänner zu verwenden, welche in einem der
Departements der Justiz, des Innern oder der Finanzen eine Prüfung mit
Erfolg erstanden haben, oder ein Amt bebkleiden, bei welchem eine dieser Prü-
sungen nach der gegenwärtigen Einrichtung erfordert wird.
2) Die Gerichrs= und Amtsnotare, welchen die Prüfung der von den Vormün=
dern gestellten Rechnungen obliegt, so wie deren Gehülfen, sind von der Revi-