Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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II. Verfügungen der Departements. 
4) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, betreffend die Prüfungen der Rabbinats-Candidaten. 
Zu Einrichtung der in dem Gesebe über die böffentlichen Verhältnisse der Jeraeli- 
ten vom 25. April 1828, Art. 52 (Reg. Bl. S. 517) vorgeschriebenen Prüfung der 
Rabbinats-Candidaten wird in Gemäßheit höchster Entschließung vom 50. d. M. Fol- 
gendes verfügt: 
K. 1. 
Zur Anstellung als Rabbine wird die vorgängige Erstehung zweier Dienstprüfun= 
gen erfordert. « 
Erste Dienstprüfung. 
K. 2. 
Die erste Dienstpröfung der israelitischen Rabbinats-Candidaten wird von einer in 
Tübingen bestehenden, dem Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schulwe- 
sens unmittelbar untergeordneten Commission vorgenommen, welche aus 
einem Professor der evangelisch-theologischen Fakultät, 
einem Professor der katholisch-theologischen Fakultät, 
vier Professoren der philosophischen Fakultät, und 6 
dem theologischen Mitgliede der ioraelitischen Ober-Kirchenbehörde 
besteht. 
Die Leitung der Geschäfte steht dem (nach dem Dienstalter) éltesten der in der 
Commission befindlichen ordentlichen Universitäts-Professoren als Commissions-Vor- 
stande zu. 7 
g. 3. 
Fuͤr die Zulassung zu dieser Pruͤfung ist erforderlich, daß der Candidat 
1) sich über den Besitz des Bürger= oder Beisihrechts einer inländischen Gemeinde 
ausweise;
	        
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