Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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4) der mosaischen Theologie (F. 6, Ziffer 2 u. 3), 
-) der allgemeinen und der besonderen theologischen Vorbereitungs-Wissen- 
schaften (F. 6, Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8), und 
C) der religiösen Probe-Vorträge erkannt. 
Die Befähigungsstufe der für tüchtig erkannten Candidaten wird, in jedem 
Hauptfache besonders, nach drei Classen bestimmt, welche mit den Prädikaten 
„sehr gut“ „gut“ „Zureichend“ 
bezeichnet werden. 
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Das Erkenntniß über die Befähigung in dem Hauptprüfungsfache der mosaischen 
Theologie (F. 11, A) steht dem insraelitisch-theologischen Mitgliede der Commission, nach 
vorgängigem Vortrag und Berathung seiner Ansicht mit den übrigen Commissions= 
Mitgliedern, allein zu. Es ist jedoch den letzteren, insbesondere den beiden theologi- 
schen Professoren, unbenommen, ihre abweichenden Ansichten zu Protokoll zu geben, 
und nach Umständen dieselben zur Kenntniß des Ministeriums zu bringen. 
Ueber die Befähigungsstufe im Fache der religibsen Probevorträge entscheiden die 
drei theologischen Commissions-Mitglieder, und über diejenige iim Fache der allgemeinen 
und besonderen theologischen Vorbereitungs-Wissenschaften (F. 11, B) die sämtlichen 
Commissions-Mitglieder nach Stimmen-Mehrheit. 
Ueber das nähere Verfahren hiebei werden der K. Präüfungs-Commisston be- 
sondere Vorschriften ertheilt werden. 
S. 15. 
Diefenigen Candidaten, welche nicht in jedem der drei Hauptpräfungs-Fächer we- 
nigstens das Prädikat „zureichend“ erlangen, werden für nicht befähigt angesehen 
und zur Fortsehung ihrer Vorbereitung zurückgewiesen. 
G. 15. 
Die Ergebnisse der Prüfung nebst dem darüber aufgenommenen von sämtlichen 
Sommissions-Mitgliedern zu unterzeichnenden Protokoll werden der israelitischen Ober=
	        
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