Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Verlassenschafts-Auseinandersetzung oder bei der Vermoͤgens-Uebergabe zu treffenden 
Uebereinkunft, zu bezahlen sind, die entsprechende Sportel zu berechnen. 
(Zu Art. 14 u. 15.) 
5) Die frühere Bestimmung, wonach bei Vornahme einer Realtheilung, wenn 
und so weit von der Verlassenschafts-Masse ganz oder thellweise die Eventual-Thei- 
lungs-Sportel früher schon entrichtet worden, nur die Hälfte der Real-Theilungs- 
Sportel von den Betheiligten einzuziehen war (allgemeines Sportel-Gesetz vom 
25. Juni 1828, Art. 35, Absah 2, Reg. Bl. S. 495), findet nach erfolgter bedeuten- 
der Ermäßigung der Notariats-Sporteln überhaupt, der ausdrücklichen Bezugnahme 
des Art. 1 des provisorischen Nokariats-Sportel-Gesetzes auf jenen dadurch für auf- 
gehoben erklärten Art. 35 gemäß, fernerhin keine Anwendung. 
(Zu Art. 20.) 
4) Bei Ansehung der Prüfungs= und Solennistrungs-, auch Cognitions-Sporteln 
sind die Vorschriften des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 25. Juni 1828, Art. 5 
(Reg. Blatt S. 484 u. 485) einzuhalten. 
Als Anhaltspunkt für den Ansat dieser Sporteln wird bestimmt, daß, wenn die 
groͤßere oder geringere Muͤhewaltung, welche das einzelne Geschaͤft verursacht, nicht 
besonders zu berücksichtigen ist, diese Sportel, welche bei Inventur-Geschäften 1 fl. 
50 kr. bis 15 fl., und bei Theilungs-Geschäften s fl. bis 50 fl. beträgt, nach folgender 
Vermögens-Gradation angeseht werden soll, nämlich 
von von 
von einem Vermägen Inventuren.Theilungen. 
  
bis 3,000 fl. euch. 1 
von 83,000 fl. bis 5,000 fl. 
— 5,000 fl. — 10,0000fffll. 5 l110— 
— 10, 000 fl. — 20,000 fl. 6 
— 20,000 fl. — 35,000770 .9 
— 35,000 fl. — 50,0000).22 25ö 
— 50,000 fl. und darübher 15— 30 — 
  
  
 
	        
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