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Den zweiten Theil der katholischen Dogmatik traͤgt Prof. D. v. Drey
in sieben wöchentlichen Stunden um 10 und 4 Uhr vor.
Ueber die christliche Moral seht Prof. D. Hirscher seine Vorlesungen in
fünf wöchentlichen Stunden fort.
In der Privat-Seelsorge und der praktischen Erklärung der sonn-
täglichen Perikopen wird Derselbe dreimal in der Woche Unterricht ertheilen.
Homiletik lehrt in drei wöchentlichen Stunden Privatdocent Schöninger.
Ueber Lirur gik wird Derselbe zweimal in der Woche lesen.
Arabische Sprache, s. Sprachen und ihre Literatur.
G. Rechtswissenschaft.
Encyklopädie und Methodologie der Rechtswissenschaft lehrt nach Falks
Lehrbuch (dritte Auflage) Prof. D. Lang viermal wöchentlich von 9—10 Uhr.
Naturrecht nebst einer kritischen Darstellung der Systeme des Naturrechts in
Vergleichung mit den Grundsäßen des positiven Rechts lehrt Prof. D. Hepp wöchent-
lich in fünf bis sechs Stunden, um 5 Uhr oder in einer Vormittagsstunde.
Dasselbe nach seinem Grundrisse und unter Beiziehung des Lehrbuchs von Gros,
Prof. D. Reyscher in wöchentlichen vier bis fünf Stunden um 3 Uhr.
Institutionen des rômischen Rechts, nach Mayers Grundrisse, trägt vor Prof.
D. v. Schrader sechsmal wöchentlich um 9 Uhr.
Dieselben nach seinem Lehrbuche Prof. D. Lang sechsmal wöchentlich von
4—53 Uhr.
Prof. D. Maper wird sein Collegium über Institutionen, so weit er im orrflos
senen Winterhalbjahre durch seine Gesindheit daran verhindert war, vollenden.
Pandekten, mit Musschluß des Erbrechts und eines andern kleineren Theiles,
die er zusfammen im Winter 1834 zu lesen gedenkr, trägt Prof. D. Maper vor in
wöchentlichen zwölf Stunden, je oon 9—10 und 11—12 Uhr.
Das rômische Erbrecht nach Mühlenbruch lehrt Prof. D. von Schrader
viermal wöchentlich um 11 Uhr.
Derselbe wird römische Rechtsgeschichte nach Hugo in wöchentlichen acht
Stunden um 5 Uhr und andern noch zu verabredenden Stunden vortragen.
Prof. D. Lang erbietet sich zu einem Praktikum über das römische Recht
für solche, welche die Pandekten gehört haben, in zwei wöchentlichen Stunden.