Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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A. Waaren, welche mit der Pest in das Zollvertins-Gebiet eingehen, 
um darin zu bleiben. 
* Verbot der Einfahr zollpflichtiger Gegenstände in zollpflichtiger Menge mittelst der Brief- posten. 
2) Verpflichtung, den posistäcken eine Inhalts-Erklärung beizufügen. 
" 6. 1. 
Mittelst der Briefposten dürfen zollpflichtige Gegenstände nur in zollfreier Menge 
eingeführt werden. 6 
Wer Gegenstände, über vier Loth schwer, verpackt im Auslande zur Post gibt, 
um solche mittelst der Staats-Fahr-Posten in das Zollvereins-Gebiet einführen zu las- 
sen, muß dem Poststücke (unter welcher Benennung jede Art der Verpackung, sie be- 
stehe in Paketen, Ballen, Fässern, Kisten, Körben oder in Briefform 2c., verstanden 
wlrd) eine deutlich geschriebene Erklärung in deutscher oder franzöß scher Sprache offen 
beilegen, welche ergeben mußt 
* den Namen des Empfängers, 
5d den Ort, wohin das Poststück bestimmt ist, 
. D) dessen Zeichen und Nummer, - 
4) die Gattung der darin enthaltenen Gegenstände nach denjenigen Benennungen, 
womit solche im Zolltarife in den betreffenden Artikeln und Unterabtheilungen 
desselben bezeichnet sind; . 
o)wennmecncmPoststuckemehrere ungleichartige Gegenstände zusammengepackt 
si nd, welche verschiedenen Erhebungssaͤtzen fuͤr die Eingangs-Abgabe unterlie- 
gen, das Nettogewicht einer jeden Waarengattung; 
H den Ort und den Tag der Ausstellung der Juhalts-Erklaͤrung, und 
8) den Namen des Versenders. 
Ein Muster zu einer solchen Erklaͤrung liegt unter Lit. A. hier bei. 
3) Folgen mangelnder oder unvollständiger Inhalts-Erklärungen. 
1 . 2. 
Wenn die vorgeschriebene Erklaͤrung (F. 1) ganz fehlt, oder die dem Poststuͤcke 
beigefuͤgte ruͤcksichtlich der Angabe des Inhalts mangelhaft oder unbestimmt ist, und
	        
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