150
durch die aͤußerliche Besichtigung, ohne das Paket zu oͤffnen und auszupacken, nicht
mit genuͤgender Ueberzeugung wahrgenommen werden kann, welche Gegenstaͤnde darin
enthalten sind, dann wird der Eingangszoll, und zwar:
a) sobald aͤußerlich erkannt wird, daß in dem Poststuͤcke nur Fluͤssi gkeiten befind-
lich sind, mit 15 fl. 383 kr. vom Zoll-Centner Brutto;
b) in allen andern Fällen nach der anliegenden Tabelle B mit 136 fl. vom Zoll-
Centner Brutto erhoben.
4) Erleichterungen hiebei.
6C. 5.
Sind die Inhalts-Erklärungen nur in der Hinsicht unvollständig, daß die Gegen-
stände zwar im Allgemeinen nach ihrer tarismäßigen Benennung, jedoch ohne Berück-
sichtigung der bei der betreffenden Tarif-Posttion etwa vorhandenen Unterabtheilungen
angegeben worden, so kommt nicht der höchste Erhebungssaß des ganzen Tarifs, son-
dern nur der höchste Saß für den in Rede stehenden Haupt-Artikel in Anwendung.
Deßgleichen ist, wenn die Angabe des Retto-Gewichts verschiedener, Iin einem Poststück
zusammengepackter und nicht gleich hochbelegter Gegenstände unterlassen worden, der
Eingangszoll von dem ganzen Inhalte des Pakets nach demjenigen Erhebungssatze zu
entrichten, welcher die am höchsten belegte Waarengattung triffr, die sich in dem Pa-
kete befindet.
KS. 4.
Auch wird von dem Inhalte der Pakete, welche ganz ohne, oder ohne genügende
Inhalts-Erkldrung eingehen, der Eingangszoll in dem Falle doch nur nach dem Er-
hebungssaße erhoben, womit die darin befindlichen Gegenstände durch den Zolltarif be-
legt sind, wenn in einer, das Posistück offen begleitenden Note oder in der Inhalts-
Erklärung das Verlangen ausgedrückt worden, daß dasselbe bei der ersten Abfertigungs=
stelle gebdffnet und nachgesehen werde, um den Eingangszoll nach dem vorgefundenen
Inhalte zu bestimmen.
Ist ferner die Verpackung so beschaffen, daß sich der Inhalt durch aͤußerliche Be-
sichtigung schon sicher erkennen läßt, wie z. B. bei Fisch= oder Fettwaaren und Fläs-
sigkeirten, so findet auch für den Fall mangelnder oder unvollständiger Inhalts-Erklä-
rung nur die tarifmäßige Verzollung nach Ergebniß des Revisions-Befundes statt.