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51WodieAbfektigung-dckeingehmdcuPoststückegeschicht
5.5..
Die mit der Post eingehenden Pakete werden im ersten Umspannungsorte einer
Vorabfertigung von Seite der Zollbeamten unterworfen, wogegen die Erhebung des
Eingangszolls im Bestimmungsorte, oder in demjenigen, dem Wohnorte des Addressa-
ten zunächst gelegenen Orte erfolgt, wo sich eine zur Zoll-Erhebung befugte Behörde
befindet.
6) Vorabfertigung an der Grenze.
g. 6.
Die Vorabfertigung an der Grenze besteht darin, daß die Poststuͤcke mit den In-
halts-Erklaͤrungen aͤußerlich verglichen, letztere gepruͤft und erforderlichen Falls, so weit
es angeht, berichtigt, fehlende Inhalts-Erklaͤrungen durch Revisionsnoten ersetzt und
die Poststuͤcke nach Umstaͤnden entweder revidirt, oder unter Verschluß gesetzt werden.
Der amtliche Verschluß erfolgt durch Versiegelung oder Verbleiung, und zwar un-
entgeldlich.
Läßr die Beschaffenheit des Pakets einen voͤllig sichernden Verschluß nicht zu, so
wird dasselbe zu diesem Zwecke mit entsprechender Emballage auf Kosten des Empfaͤn-
gers versehen, und der Kostenbetrag durch die Postbehoͤrde vom Empfaͤnger mit einge-
zogen.
7) Schluß-Abfertigung.
a) bei der Zollbehörde im Bestimmungsorte;
22) wenn die Postüücke daselbst revidirt werden müssen.
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Befindet sich im Bestimmungsorte eine zu Erhebung des Eingangszolls befugte
Behoͤrde, so werden die an der Grenze unter Verschluß gesehten Poststuͤcke von der
Postbehoͤrde der Zollbehoͤrde uͤberantwortet, von welcher dieselben im Beyseyn desjeni-
gen, der sich durch Vorzeigung der Addresse als Empfänger ausweiset, geöffnet, mit der
Deklaration verglichen und bei richtigem Befunde, nach geleisteter Abgabenzahlung,
verabfolgt werden.
Ist die Zoll-Behoͤrde ein Hauptzoll- oder Hallamt, oder ein Rebenzollamt erster Classe,
so kann die Revisi on, so bald der Addressat sich meldet, innerhalb der vorgeschriebenen
Dienststünden ohne Aufenthalt geschehen.
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