Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sen Annahme abzulehnen. In diesem und dem vorerwähnten Fall muß das Posistück 
auf demselben Postkurse, auf welchem es eingegangen ist, von Seite der Postanstalt 
nach dem Auslande zuruͤckgesendet werden. Die Zuruͤcksendung erfolgt unter Controle 
der Zollbehörde über den wirklichen Ausgang, ohne daß dafür eine Durchgangs-Abgabe 
entrichtet wird. 
b) oder unabgeholt bleiben. 
S. 11. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, ganz unabgeholt oder 
unbestellt, so werden solche entweder nach F. 10 unter Mitwirkung der Zollbehörde 
wieder in das Ausland ausgeführt oder nach den bestehenden Postreglements behandelr. 
Wagaren, welche unmittelbar durchgeführt werden. 
K. 12. 
Die zur Durchfuhr mit der Post bestimmten Pakete unterliegen der tarismäßigen 
Durchgangs-Abgabe. 
Wer Gegenstände verpackt mit den Staatsfahrposten durchführen zu lassen beab- 
sichtigt, muß ebenfalls dem Poststücke eine Erklärung, wie §F. 1 vorgeschrieben worden, 
beisügen. 
Fehlt diese Erklärung, oder ist sie unvollständig, so muß die höchste für den 
Straßenzug, welchen das Poststück nimmt, im Tarif festgesetzte Durchgangs-Abgabe 
vom Brutto-Gewichte entrichtet, und zugleich das Paket unter so vollständig sichernden 
Verschluß geseßzt werden, daß eine Veränderung des Inhalts nicht statt finden bann. 
Ist die Verpackung des Poststücko zur Anlegung eines solchen Verschlusses geeig- 
net, so wird die Durchführung weiter nicht aufgehalten, andernfalls aber das Paket 
für Rechnung des Eigenthümers mit einer solchen Emballage, die einen völlig sichern- 
den Verschluß gestattet, anderweit noch versehen. 
K. 15. 
Der Betrag der zu erlegenden Durchgangs-Abgabe wird von der Postbehörde 
vorschußweise entrichter, und dem Empfänger des Poststücks angerechnet.
	        
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