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Vei Paketen, welche mit der Post durchgeführt werden sollen, ist deren Eröffnung,
um Ueberzeugung zu nehmen, welche Gegenstände darin enthalten sind, beim Eingang
nur dann zuläßig, wenn eine beabsichtigte Vertauschung zu besorgen, beim Ausgange
aber, wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß mit dem Inhalte eines Poststü-
ckes, zum Nachtheile der Zollabgaben eine Veränderung vorgenommen worden, oder
wenn der Verschluß verletzt ist.
C. Waaren, welche mit der Posi ausgesührt werden.
1) Gegenstände, welche einer Ausgangsabgabr unterliegen.
GC. 13.
Werden Gegenstände des freien Verkehrs, welche wit einem Ausgangszolle belegt
sind, aus dem Inlande mittelst der Staarofahrposten nach dem Auslande gesender, so
liegt dem Versender ob, vorher bei einer dazu befugten Zollbehörde den Ausgangs-
zoll zu entrichten.
Die darüber erhaltene Quiktung wird dem Pakete offen beigefügt und von der
Postbehörde der Ausgangsstation den Zollbeamten zur Vergleichung mit dem Post-
siücke übergeben.
2) Versendung unverzollter Waaren aus bffentlichen Niederlagen.
S. 16.
Sollen unverzollte Waaren aus einer böffentlichen Niederlage mit der Staatspost
in das Ausland gesendet werden, so wird dem Versender darüber, nach erfolgter Be-
richtigung des Durchgangszolls, ein Begleitschem I. ertheilt und dieser dem Poststücke
beigefügt. Der Versender haftet für den Eingangszoll nach den Vorschriften der
Zollordnung 99. 87 und 125. Die Posibehdrde wird indeß Sorge dafür tragen, daß
beim Ausgange den Zollbeamten der Begleitschein zugrstellt und das Poststück vorge-
zeigr werde, um dieses nachsehen und den Verschlutz abnehmen zu können. Um der
Postbehörde die Erfüllung dieser Obliegenheit zu erleichtern, ist der Absender verpflich-
tet, auf der zu dem Paket gehörigen Addresse zu bemerken: „nebst Begleitschein“
welche Vemerkung sodann in das Postmannal und in die Postkarte übernommen wird.