D. Waarenversendungen von einem Orte des Vereinsgebiets nach
einem audern Orte des Zollvereinsgebiets, wobei das Ausland
beruͤhrt wird.
g. 17.
Sollen Gegenstände des freien Verbehrs von einem Orte des Zollvereinsgebiets
nach einem andern Orte desselben auf einem solchen Kurse durch die Posti versendet
werden, auf welchem diese durch das Ausland fährt, so muß der Absender dem Post-
stücke eine schriftliche Erklärung nach einem von den Zollbehörden unentgeldlich zu
verabfolgenden gedruckten Formulare für dergleichen Versendungen mit Berührung
des Auslandes überhaupt abgefaßt offen beifügen.
Die Postbehörde sorgt dafür, daß im lehten Umspannungsorte vor Verührung
des Auslandes die Erklärung des Absenders den Zollbeamten vorgelegt werde. Lebtere
setzen das Poststück unter Verschluß, bemerken dieß in der Erblärung und bescheinigen
darin den Ausgang. Befindet sich im Wohnorte des Absenders, oder an demjenigen
Orte, wo das Paket zur Post gegeben wird, ein Hauptamt, oder eine andere mit Verblei-
ungswerkzeugen versehene Zollbehörde, so hat der Absender das Paket vor der Abgabe
zur Post dort mit amtlichem Verschlusse versehen zu lassen, in welchem Falle dieß von
Amtswegen auf der Erklárung bemerkt wird, und hiernächst beim Ausgange an der
Grenze nur die Besichtigung des Verschlusses erforderlich ist. Beim Wiedereingange
in das Zollvereinsgebiet werden im ersten Umspannungsorte die Poststücke nebst den
dazu gehörigen Erklärungen den Zollbeamten vorgelegt, um sich zu überzeugen, daß
der Verschluß unverletzt und keine Veraͤnderung vorgegangen sey, mithin der Inhalt
der Pakete wieder in den freien Verkehr uͤbergehen koͤnne. Poststuͤcke, welche mit
verletztem Verschlusse wieder eingehen, werden anderweit unter Verschluß gesetzt, und
gelangen so an den Bestimmungsort; die oberste Verwaltungsstelle wird sodann auf
deßhalb zu erstattenden Bericht daruͤber entscheiden, ob von den eingegangenen Gegen-
ständen der Eingangszoll zu erheben sey oder nicht.